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Marco2811 - Fotolia

Cottbus setzt Corona-Verfügung in Kraft

Die Stadt Cottbus reagiert mit einer neuen Allgemeinverfügung auf die steigende Zahl der Covid-19-Infektionen. Hier gibt es alle Details dazu.

1. Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

a) Ergänzend zu § 2 Abs. 1 der UmgV besteht auf Märkten (z.B. Wochenmarkt, Trödelmarkt, Flohmarkt etc.) die Pflicht, eine textile Mund-Nase-Bedeckung auf der gesamten Fläche des Marktes einschließlich der Wege und Flächen zwischen den einzelnen Marktständen zu tragen.

b) Ergänzend zu § 2 Abs. 1a der UmgV besteht in Fußgängerzonen in der Stadt Cottbus/Chóśebuz die Pflicht, eine textile Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

c) Ergänzend zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 der UmgV besteht auch in Gebäuden, welche Verkaufsstellen ausweisen, die Pflicht, eine textile Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Zu den vorstehenden Anordnungen gelten die persönlichen und sachlichen Ausnahmen aus § 2 Abs. 3 der UmgV entsprechend.



2. Begrenzung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen

Veranstaltungen aller Art im öffentlichen Raum im Sinne des § 4 Abs. 1, 2 mit gleichzeitig mehr als 100 Teilnehmern sind untersagt. Ausnahmen bedürfen eines mit dem Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes



3. Kontaktbeschränkungen von Personengruppen im öffentlichen Raum

Ergänzend zu § 1 Abs. 2 Satz 1 UmgV darf eine Personengruppe aus höchstens 10 Personen bestehen.



4. Sperrstunde und Alkoholverkaufsverbot

Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der derzeit geltenden Fassung sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr zu schließen. Ebenfalls ist in dieser Zeit eine Abgabe von Alkohol im Einzelhandel untersagt.

Der Artikel ist mit Stand vom 16. Otkober 2020. Alle neuen Infos unter www.cottbus.de

 Hintergrund

Die Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Menschen je -100.000 Einwohner einerseits, sowie die Feststellung, dass dieser Anstieg der Infektionszahlen nicht auf ein oder wenige, individualisierbare Ausbruchsgeschehen zurückzuführen ist, gebietet es, als zuständige Behörde weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu prüfen und anzuordnen, so eine Begründung der Stadt.

Das zuständige Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat mit Schreiben vom 15. Oktober.2020 die örtlichen Ordnungsbehörden und unteren Gesundheitsbehörden mittels einer dringenden fachlichen Empfehlung aufgefordert, konkrete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, soweit örtlich der Inzidenzwert von 50 Menschen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen überschritten ist.