Buchhaltung
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Die Befreiung von der Buchführungspflicht

Für die Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht für Kleinunternehmer gelten folgende Voraussetzungen:

Die Befreiung gilt nur für den Einzelkaufmann.

Die Schwellenwerte von 600.000 € Umsatz und 60.000 € Gewinn werden nicht überschritten.

Folgen: Kaufleute deren Jahresabschlüsse die Schwellenwerte nicht überschreiten müssen zukünftig nur noch für die Steuer die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen.

Vorteile durch die Befreiung:
- Kostenentlastung bei den Beratungskosten
- Prinzip der EÜR ermöglicht gezielte Verlagerungen aufgrund des Zu-und Abflussprinzips
- keine Inventurarbeiten

Nachteile durch den Wechsel:
- der Jahresabschluss liefert wichtige Informationen z.B. für die Kalkulation
- Banken verlangen zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit den Jahresabschluss                 
- bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe ist eine Bilanz zu erstellen
- bei Wechsel ist ein Übergangsgewinn möglich
- Bildung von Rückstellungen ist nicht möglich

Ratsam ist auf jeden Fall das Beratungsgespräch mit dem Steuerberater zu diesem Thema.

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Anja Kappa

Betriebsberaterin

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