Corona Frau mit Maske
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Neue Verordnung für das Land BrandenburgDiese Corona-Regeln gelten bis 15. Dezember 2021

Die brandenburgische Landesregierung hat die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie ist am Mittwoch (24. November 2021) – gleichzeitig mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes – in Kraft getreten und gilt zunächst bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021. Hier kommt eine Übersicht zu den wichtigsten Punkten, die das Handwerk betreffen.



Die 2G-Regel wird ausgeweitet. Sie gilt landesweit zwingend in diesen Bereichen:

  • Verkaufsstellen des Einzelhandels (das gilt nicht für: Großhandel, Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Weihnachtsbaumverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen, Tabakwarenhandel, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste - Wichtig: dort gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygieneregeln, Maskenpflicht und Abstandsregeln)


  • Körpernahe Dienstleistungen, darunter auch Friseurdienstleistungen (das gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, darunter auch die Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient)


  • Innen- und Außenbereiche von Gaststätten (das gilt nicht für: Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Mensen und Cafeterien, Betriebskantinen, Rastanlagen und Autohöfe)

Die 2G-Regel bedeutet in Brandenburg grundsätzlich: Zutritt haben nur nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 12 Jahren. Mit einem negativen Testnachweis haben außerdem Zutritt: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde und, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (Wichtig: Die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen).

Klarstellung: In der Corona-Verordnung des Landes gibt es bei der 2G-Regel keine speziellen Vorgaben mehr für Beschäftigte zum Beispiel in Gaststätten oder Hotels. Denn mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt ab dem 24. November 2021 bundesweit  3G am Arbeitsplatz. Das bedeutet: Beschäftigte müssen immer die Testpflicht erfüllen bzw. den vollen Impfschutz oder eine Genesung nachweisen. In Bereichen, in denen für Gäste sowie Kundinnen und Kunden die 2G-Pflicht besteht, müssen Beschäftigte mindestens 3G erfüllen. Sofern Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z. B. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) tätig sind, gilt aufgrund der besonderen Vulnerabilität der behandelten, betreuten oder gepflegten Personen eine prinzipielle Testpflicht für alle Beschäftigten - und damit auch für geimpfte und genesene Beschäftigte.

In Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen wie zum Beispiel Hochschulen oder Fahrschulen gilt für Teilnehmende eine tägliche Testpflicht (vor Beginn der ersten Unterrichtseinheit oder Lehrveranstaltung in Präsenz).

 Weitere Informationen finden Sie im Krisenkoordinierungszentrum des Landes Brandenburg. Bitte klicken Sie  hier.



 Hier finden Sie die zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg im Wortlaut.



 Corona-Beraterteam der Handwerkskammer Cottbus