Erfolge für das Handwerk beim Teilhabegesetz
Das Bundeskabinett hat kurz vor der Sommerpause ein Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt beschlossen. Demnach soll ein neuer öffentlich geförderter Arbeitsmarkt mit individuellen Unterstützungs- und Betreuungsangeboten geschaffen werden, um Langzeitarbeitslosen eine Perspektive zu bieten. Vier Milliarden Euro werden dafür eingesetzt.
Im Grundsatz lehnt das Handwerk die Ausweitung des sozialen Arbeitsmarktes ab. Durch erfolgreiche Lobbyarbeit konnten aber Verbesserungen am Gesetzentwurf erreicht werden.
So müssen die Beiräte der Jobcenter künftig einmal jährlich eine Stellungnahme zu den geförderten Arbeitsverhältnissen im Rahmen des Instrumentes „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16 i), insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen und Verdrängungseffekten, abgeben. Die Jobcenter müssen diese Stellungnahme gemäß § 18 d Satz 2 berücksichtigen. Dies ist eine spürbare, aber noch nicht ausreichende Regelung, um Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten des Handwerks dauerhaft zu verhindern. So muss gesetzlich normiert werden, dass eine Tätigkeit im Rahmen der Förderung nur dann zulässig ist, wenn die Vertreter der Sozialpartner – also Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter - den Einsatz für unbedenklich halten.
Ebenfalls wurde der Personenkreis für die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeschränkt. Förderfähig sollen künftig nur Personen über 25 Jahren sein. Sie müssen auch mindestens sieben innerhalb der letzten acht Jahre im SGB-II-Bezug verbracht haben, statt wie zuvor angedacht sechs innerhalb der letzten sieben Jahre. Der ZDH fordert weiterhin eine Eingrenzung des förderfähigen Personenkreises durch das Hinzufügen weiterer Vermittlungshemmnisse als Fördervoraussetzung, wie z. B. eine fehlende Berufsausbildung. Zumindest sollte aber eine sechsmonatige Phase der intensiven Vermittlungsbemühungen vorgeschaltet werden.
Beim geänderten Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ gem. §16e SGB II wurde als Zugangsvoraussetzung aufgenommen, dass nur Personen gefördert werden, die trotz vermittlerischer Unterstützung unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen zwei Jahre arbeitslos sind. Ob dies tatsächlich eine echte Beschränkung des Personenkreises ist, ist zu bezweifeln, da im Grundsatz zu erwarten ist, dass sich die Arbeitsagenturen und Jobcenter stets bei jedem Kunden um Eingliederung bemühen und entsprechende vermittlerische Unterstützung leisten. Jugendliche gehören hier aber im Gegensatz zu den Regelungen bei § 16i weiterhin zur Zielgruppe.
Aufgenommen wurde zudem den Hinweis auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Arbeitgeber für den Fall, dass diese tarifgebunden sind oder einem Branchenmindestlohn unterliegen und gem. § 16 i einen geförderten Arbeitnehmer beschäftigen, aber der Lohnkostenzuschuss sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns bemisst. Andere Arbeitgeber, z. B. kommunale Arbeitgeber oder Träger öffentlich geförderter Beschäftigung, können jedoch je nach Rechts- und Tätigkeitskonstruktion nur den Mindestlohn für gleiche Tätigkeiten zahlen, der ihnen dann in vollem Umfang erstattet wird. Um hieraus resultierende Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte sich die Lohnkostenerstattung an der Höhe der maßgeblichen Löhne, z. B. tarifliche oder ortsübliche, orientieren.