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Erleichterungen bei der Bildungsprämie

Wie das Bundesministerium für Bildung und Forschung informiert, trat am 1. Oktober 2016 eine geänderte Fassung der Richtlinie zur Förderung der Prämiengutscheine innerhalb des Bundesprogramm Bildungsprämie in Kraft. Sie vereinfacht die Abrechnung der schon zu hunderttausenden ausgegeben Gutscheine. So wird bei der Abrechnung der Prämiengutscheine neben der Durchschrift der Originalrechnung nun auch eine Zahlungsaufforderung mit Angabe von Summe und Datum der Rechnungsstellung an die teilnehmende Person akzeptiert. Darüber hinaus weitet sich die Anerkennung von geeigneten steuerrechtlichen Zahlungsnachweisen aus. Ab sofort kann die Bildungsprämie nicht nur mit einem datierten Kontoauszug oder einer Quittung abgerechnet werden, sondern u. a. auch mit einem Ausdruck aus einem Buchhaltungsprogramm.

Seit Dezember 2008 ist es Erwerbstätigen mit geringem Einkommen möglich, sich mit Unterstützung eines Prämiengutscheins eine individuelle Weiterbildungsmaßnahme zu finanzieren. Um die Bildungsprämie in Form eines Prämiengutscheines zu erhalten, müssen Erwerbstätige über 25 Jahre alt sein und dürfen nicht mehr als 20.000 Euro im Jahr verdienen. Zudem erhalten Geringverdiener die Förderung von 50 Prozent nur für Weiterbildungsmaßnahmen mit einer Veranschlagung von maximal 1000 Euro. Obendrein sollte die Weiterbildungsmaßnahme den persönlichen Bildungsinteressen entsprechen sowie für den aktuellen oder zukünftigen beruflichen Kontext von Bedeutung sein. Ein Prämiengutschein kann im Übrigen alle zwei Jahre erneut beantragt werden.

Mehr Informationen zur Bildungsprämie erhalten Sie unter www.bildungspraemie.info

Des Weiteren ist das Bundesprogramm Bildungsprämie seit kurzem auch auf Facebook zu finden. Besuchen Sie die offizielle Webseite unter www.facebook.com/bildungspraemie