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Erstattungsansprüche nach dem § 56 IfSG im Kontext der Corona-Pandemie

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat ein FAQ-Papier zu Ansprüchen auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbstständige nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) veröffentlicht. Mit Blick auf die Corona-Pandemie zielt das BMG-Papier darauf ab, Anspruchsvoraussetzungen, Anspruchsumfang und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen der Vorschrift zu klären.

Das BMG positioniert sich in dem Papier auch zu den in den vergangenen Wochen viel diskutierten Fragen:

So stellt das Ministerium beispielsweise bezüglich der Anspruchsdauer des Entschädigungsanspruchs wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a IfSG klar, dass in Fällen, in denen die zehn bzw. zwanzig Wochen nicht an einem Stück genommen werden, eine Umrechnung in Arbeitstage zu erfolgen hat. Eine Verteilung auf einzelne Stunden ist nicht zulässig.

Des Weiteren geht das BMG bei Teilzeitbeschäftigten mit ungleicher Verteilung der Wochenarbeitszeit von einer anteiligen Kürzung der Anspruchsdauer aus. Nach dem Papier besteht der Anspruch etwa bei einer 5-Tage-Woche in Höhe von 50 bzw. 100 Arbeitstagen, bei einer 3-Tage-Woche dagegen nur in Höhe von 30 bzw. 60 Ar-beitstagen. Klargestellt wird damit, dass bei Teilzeittätigkeit, sofern jeden Tag nur wenige Stunden gearbeitet werden, ein gesamter Tag vom Gesamtumfang verbraucht wird. Gewährt der Arbeitgeber – gleich auf welcher Rechtsgrundlage – Zuschüsse, werden diese nach Ansicht des BGM auf die Entschädigung nach § 56 IfSG nur angerechnet, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen.

 Hier finden Sie die Fragen und Antworten des Gesundheitsministeriums: