Cafe Kaffee trinken Corona
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Mehrwertsteuer für Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen soll gesenkt werdenGesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen

Die Bundesregierung plant, ab dem 1.7.2020 den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% auch auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zu gewähren, um die von der Corona-Krise stark betroffenen Betriebe des Gaststättengewerbes und des Lebensmittelhandwerks zu unterstützen. Die Neuregelung soll im Rahmen des sogen. Corona-Steuerhilfegesetzes (Anlage) umgesetzt werden. Das Gesetz wurde am 28.5.2020 vom Bundestag beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht jedoch noch aus.

Die Neuregelung birgt jedoch vielfältige Abgrenzungsfragen, die im Vorhinein von der Finanzverwaltung geklärt werden sollten, damit die Betriebe die Neuregelung ab dem 1.7.2020 rechtssicher anwenden können. Daneben ist es erforderlich, vor dem 1.7.2020 die Registrierkassen entsprechend umzuprogrammieren. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat sich deshalb an das Bundesfinanzministerium gewandt und um eine kurzfristige Klärung von Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der geplanten Steuersatzermäßigung gebeten.

Aufgrund der Corona-Krise mussten alle gastronomischen Einrichtungen für lange Zeit schließen und haben dadurch schwere finanzielle Einbußen erlitten. Um der Gastronomie nach der Wiedereröffnung zu helfen, hat die Bundesregierung u.a. beschlossen, den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) ab dem 1.7.2020 - befristet für ein Jahr - von 19% auf 7% abzusenken.

Von der Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes werden nach der Wiedereröffnung nicht nur Restaurants, Kantinen, Bars und Cafés profitieren, sondern z. B. auch Fleischereien, Bäckereien, Konditoreien und Eishersteller, die für Ihre Kunden Tische und Stühle zum Vor-Ort-Verzehr bereithalten, sowie Catering- und Partyservice-Anbieter. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Abgabe von Getränken nicht von der Begünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr.15 UStG-Entwurf erfasst ist: Die Abgabe von Getränken im Rahmen von Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung (sonstige Leistungen) unterliegt weiterhin dem 19%igen Umsatzsteuersatz.

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Axel Bernhardt

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