Google Fonts: Abmahnungen unzulässig, trotzdem Handlungsbedarf
Seit Sommer 2022 schwappen Abmahnwellen durchs Internet und treffen Betriebe, die Schriften aus dem kostenlosen Verzeichnis von Google Fonts nutzen ( wir haben berichtet). Zwar gab es bereits Urteile gegen das Vorgehen der Abmahnanwälte. Dennoch sollten Betriebe aktiv die eigene Website prüfen und rechtssicher umstellen. Wie das geht, schreibt die Deutsche Handwerkszeitung.
Wer auf der eigenen Website Schriften aus dem Verzeichnis von Google Fonts nutzt, sollte genau aufpassen, wie diese eingebunden sind. Möglicherweise verstößt man als Website-Betreiber nämlich – meist unbemerkt – durch die Nutzung von Google Fonts gegen Datenschutzvorschriften.
Für die Einbindung der Schriften gibt es zwei Möglichkeiten:
- als statische bzw. lokale Variante, die die Schriften auf den eigenen Server herunterlädt,
- oder als dynamische Variante, bei der die Schriften bei Google verbleiben und durch eine Verbindung über die IP-Adresse desjenigen, der die Website besucht, an diesen übermittelt werden. Dann baut sich eine Verbindung auf, die die betreffende IP-Adresse allerdings an das US-Unternehmen übermittelt.
Google Fonts: Landgericht München urteilt – Anwälte mahnen
Die zweite Variante wertete das Landgericht München zu Beginn des Jahres als klaren Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Mit der IP-Adresse werden persönliche Daten weitergegeben. Das Urteil wiederum nutzen seit dem Bekanntwerden sowohl Privatpersonen, als auch Anwaltskanzleien, um Website-Betreiber – darunter auch immer wieder Handwerksbetriebe – abzumahnen und zu Zahlungen wegen des Rechtsverstoßes aufzufordern.
Erste Urteile zu Google-Fonts-Abmahnwelle gefällt
Inzwischen gab es bereits erste Gerichtsentscheidungen, die Kanzleien, die derartige Abmahnungen verschickten, per Unterlassungsklage zur Beendigung des Vorgehens zwang. So galt die Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden vom Oktober 2022 als beispielhafter Fall dafür, dass das Vorgehen bei den Abmahnungen unzulässig ist. Zwar bezieht sich dieses Urteil noch auf eine Einzelfallentscheidung. Doch ihr folgte bereits eine weitere vergleichbare Entscheidung im Dezember 2022 vom Landgericht Berlin. Hier bestätigen die Richter, dass es sich um einen Abmahnbetrug handelt.
Durch diese Urteilen gegen die Abmahnanwälte scheinen die Abmahnwellen, die auch Handwerksbetriebe trafen, abzuflauen. Die Tatsache, dass man als Nutzer von Google Fonts möglicherweise einen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen begeht, bleibt allerdings bestehen. Und so sollte jeder Website-Betreiber aktiv werden.
Abmahnungen wegen Nutzung von Google Fonts: Zahlungsforderungen ab 100 Euro
So sind auch die Sorgen vieler Handwerksbetriebe noch immer vorhanden, dass es weiterhin zu Abmahnungen kommen kann – eventuell in neuer Masche der Abmahnkanzleien. Die meisten Betriebe betreiben eine eigene Website, die Nutzung der kostenlosen Schriften von Google Fonts ist verbreitet. Auch kann es sein, dass ein Handwerksbetrieb Google Fonts auf seiner Website nutzt und gar nichts davon weiß – etwa, wenn die Webseite nicht selbst, sondern durch einen IT-Dienstleister erstellt wurde.
Diese Google Fonts Checker können helfen
Unabhängig davon, ob man eine Abmahnung erhalten hat oder nicht, raten Experten dazu, dass man die Art der Einbindung der Schriften prüfen sollte. Das kann man mit seriösen Google Fonts Checkern online erledigen.
Über diese können Betriebe prüfen, ob und wie Google Fonts auf der eigenen Website eingebunden sind und ob dabei persönliche Daten Dritter an Google übermittelt werden. Ist dies der Fall, sollte die Art des Einbindens der Schriften auf einen lokalen Betrieb des Dienstes umgestellt werden.
Eine ausführliche Anleitung dafür findet man hier.
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung
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