Grundsteuerreform: Was Handwerker beachten müssen
Die neue Grundsteuer wird zwar frühestens im Jahr 2025 erhoben, doch die Eigentümer von Grundstücken müssen bis zum 31. Oktober 2022 eine sogenannte Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt einreichen. Der Stichtag für die Angaben ist der 1. Januar 2022. In einem Online-Seminar stellt Axel Bernhardt, Betriebsberater der Handwerkskammer Cottbus (HWK), die Berechnungsgrundlagen für das Land Brandenburg vor.
Für Brandenburg kommt das sogenannte Bundesmodell zum Einsatz. Dieses Modell verlangt die meisten Daten und soll möglichst genau die Werte der Grundstücke und Gebäude abbilden. Grundsätzlich bleibt das Berechnungsprinzip für die Grundsteuer gleich: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer.
Für die Feststellungserklärung gilt es, die erforderlichen Daten bereitzuhalten oder zu beschaffen. Dazu gehören etwa die Nummer des Flurstücks, auf dem das Gebäude steht, die Wohnfläche und das Baujahr. Viele Zahlen lassen sich aus dem Kaufvertrag, dem Grundbuchauszug und der Teilungserklärung entnehmen. Beim sogenannten Bodenrichtwert ist das nicht so einfach. Für die Grundsteuerreform wurde hierzu ein eigenes Informationsportal mit den Grundstücksdaten zum Stichtag 1. Januar 2022 eingerichtet.
Ansprechpartner
Technischer Berater
Telefon 0355 7835-157
Telefax 0355 7835-284
Frist
Die Abgabefrist bei der Grundsteuererklärung wurde bis zum 31. Januar 2023 verlängert.
Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hatte das bisherige Grundsteuermodell als verfassungswidrig eingestuft. Die zur Berechnung der Grundsteuer benötigten Einheitswerte sind veraltet. Im Osten Deutschlands stammen sie aus dem Jahr 1935, im Westen aus dem Jahr 1964.
Angepasst wurden sie nie, obwohl sich mittlerweile viel geändert hat. Frühestens 2025 ist mit der Festsetzung der neuen Grundsteuer zu rechnen.