Kalendertürchen 16: Gewerbeabfallverordnung
Die Gewerbeabfallverordnung regelt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
So besteht die Pflicht zur Getrennthaltung und stofflichen Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen für folgende Fraktionen: Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Bioabfälle, Textilien und Holz. Bei Erzeuger von Bau- und Abbruchabfälle müssen darüber hinaus noch die Fraktionen Dämmmaterial, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, Bitumengemische sowie Baustoffe auf Gipsbasis separat sammeln und recyceln.
Eine gemischte Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen ist nur in Ausnahmefällen möglich. So zum Beispiel, wenn auf der Baustelle für die Aufstellung der Abfallbehälter kein ausreichender Platz vorhanden ist. Weiterhin wenn rückbautechnische oder rückbaustatische Gründe die getrennte Sammlung der Abfallfraktionen mit dem Abfallschlüssel 170101 bis 170103 (Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik) verhindern oder wenn die Kosten der Getrennthaltung aufgrund sehr geringer Mengen einzelner Abfallfraktionen bzw. aufgrund eines hohen Verschmutzungsgrades die Kosten einer gemischten Sammlung und anschließender Vorbehandlung deutliche übersteigen.
Jedoch sind auch die daraus folgenden Dokumentationspflichten einzuhalten.
Eine Möglichkeit bietet hierzu die Dokumentationshilfe des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz.
mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/abfall/abfaelle-aus-gewerbe/gewerbeabfallverordnung/
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