Kassenzettel muss nicht immer gedruckt sein
Am 28. Mai 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen die Änderung des Anwendungserlasses zum Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen grundlegend geändert. Danach kann der Kassenbeleg auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden und dies bedarf auch keiner besonderen Zustimmung des Kunden.
Somit gilt der elektronische Beleg als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Beleges gegeben wird. Jedoch ist der elektronische Beleg zu erstellen unabhängig davon, ob der Kunde den Beleg entgegennimmt.
Dabei ist der elektronische Beleg in einem standardisierten Datenformat (JPG, PNG oder PDF) zu erstellen und der Kunde muss die Möglichkeit haben dies mit einer kostenfreien Standardsoftware lesen zu können. Es ist auch möglich den elektronischen Beleg über einen QR-Code über eine Bildschirmanzeige oder über einen Download-Link per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder in ein Kundenkonto zu übermitteln.
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