Klarstellung zur Anwendung von Preisgleitklauseln
Das Bundesinnenministerium (BMI) hat Fachorganisationen per Schreiben informiert, in dem für öffentliche Bauaufträge auf die Anwendung von Preisgleitklauseln – auch in laufenden Vergabeverfahren – sowie auf die Möglichkeit zur Verlängerung von Vertragsfristen bei Nichtverfügbarkeit von Materialien hingewiesen wird. Die Klarstellungen sind in der aktuellen Situation für Handwerksbetriebe bei öffentlichen Bauaufträgen von besonderer Bedeutung.
Im Einzelnen werden seitens des BMI die Sachverhalte für folgende drei Fallgestaltungen dargelegt:
- In neuen Vergabeverfahren sind Preisgleitklauseln – über den Stahlbereich hinaus – grundsätzlich für die Materialien zu prüfen, bei denen aktuell hohe Preissteigerungen zu konstatieren sind, dies abzulesen an den einschlägigen Preisindizes des Statistischen Bundesamts. Vertragsstrafen sind nur im Ausnahmefall zu vereinbaren.
- In laufenden Vergabeverfahren können Preisgleitklauseln wie auch Fristverlängerungen nachträglich in das Vertragswerk einbezogen werden.
- Nach Zuschlagserteilung und damit in laufenden Verträgen sind letztere grundsätzlich wie vereinbart zu erfüllen. Eine Anpassung kommt nur in besonders begründeten Fällen in Betracht. Eventuell kann eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ vorliegen, was allerdings an sehr hohe rechtliche Hürden gebunden ist. Sofern Baustoffe auch bei höheren Einkaufspreisen nicht beschaffbar sind, kann höhere Gewalt oder ein anderes, vom Auftragnehmer nicht abwendbares Ereignis vorliegen. In diesem Fall verlängern sich die Vertragsfristen.
Die zunehmend angespannte Situation bei der Materialversorgung und Preisentwicklung in den Bau- und Ausbaugewerken waren zwei Themen, die beim Treffen des Handwerkskammertages des Landes Brandenburg Anfang Mai mit Wirtschaftsminister Jörg Steinbach und Wirtschaftsstaatssekretär Hendrik Fischer mit Blick auf die konjunkturelle Erholung nach Corona in Brandenburg auf der Tagesordnung standen.
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