Neue Informationspflichten bei der Verbraucherstreitbeilegung!
Ab dem 1. Februar 2017 müssen Unternehmer nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Verbrauchern Auskunft geben, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen.
Das VSBG sieht für Unternehmer einige Informationspflichten vor, die sie im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zu beachten haben. Die Vorschriften betreffen die Verbraucherschlichtung, die im April 2016 als neues Verfahren für Streitigkeiten mit Verbrauchern eingeführt wurde. Das Verfahren darf nur von Verbrauchern beantragt werden und wird ausschließlich online durchgeführt. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist freiwillig.
In diesem Zuge sind Unternehmer (und somit auch Handwerksbetriebe), die ihre Produkte oder Dienst- bzw. Werkleistungen über einen Online-Shop vertreiben, bereits seit Februar 2016 verpflichtet, auf ihrer Webseite mit einem Link auf eine Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten hinzuweisen.
Ab Februar 2017 kommen nun neue Informationspflichten hinzu. So sind alle Unternehmer, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder eine Firmenwebseite haben und zu einem bestimmten Stichtag mehr als 10 Personen beschäftigen, verpflichtet darüber zu informieren, ob sie bereits sind, im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung nach dem VSBG teilzunehmen. Im Hinblick auf den Stichtag ist für das Jahr 2017 der 31. Dezember 2016 maßgeblich, ab 2018 ist der Stichtag für den Schwellenwert von zehn Mitarbeitern der jeweils 31.12. des Vorjahres.
Zudem muss der Unternehmer nach Entstehen von Streitigkeiten mit einem Verbraucher diesen auf seine bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung informieren. Dies betrifft ausnahmslos alle Unternehmer.
Einzelheiten zu diesen neuen Informationspflichten sowie entsprechende Musterformulierungen hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kompakt und übersichtlich in einem „Praxis Recht“ zusammengetragen. Dieses finden Sie unter dem nachfolgenden Link.
Wichtig: Die Nichtbeachtung der Informationspflichten stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und kann von befugten Verbänden und Mitbewerbern abgemahnt werden, was im Einzelfall teuer werden kann. Letzteres gilt insbesondere für die wiederholte Missachtung der neuen Informationspflichten.