Steuerausweis soll nicht beanstandet werdenNichtbeanstandungsregelung vom Bundesministerium für Finanzen aufgenommen
Am 1. Juli 2020 ist das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft getreten. Damit sollen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abgemildert werden. Zu den vereinbarten Maßnahmen zählt insbesondere auch die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %. Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen das mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte begleitende BMF-Schreiben veröffentlicht.
Es enthält insbesondere eine Nichtbeanstandungsregelung für einen zu hohen Steuerausweis in der Unternehmerkette. Eine solche Regelung wurde vom Zentralverband des Deutschen Handwerks eingefordert, weil zu befürchten ist, dass die Umstellung in der Kürze der Zeit nicht realisierbar ist und Fehler zu Lasten der Unternehmen gehen würden.
Nach der vorliegenden Nichtbeanstandungsregelung, soll für Leistungen, die im Juli 2020 an einen anderen Unternehmer erbracht werden und für die ein zu hoher Steuerausweis erfolgt ist, nicht beanstandet werden, wenn die Rechnung hierfür nicht berichtigt wird. Noch wichtiger ist dabei, dass der Leistungsempfänger „aus Gründen der Praktikabilität“ die ausgewiesene Steuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen darf. Damit erhalten die Unternehmen für B2B-Umsätze faktisch einen weiteren Monat Zeit, um ihre Prozesse umzustellen.
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