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Marina Lohrbach / fotolia by Adobe

Praxishilfe zum Thema "Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen"

In unseren News hatten wir  bereits darüber berichtet, dass durch das Jahressteuergesetz 2022 die Lieferung und die Installation von kleineren Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) einem Umsatzsteuersatz von null Prozent unterliegt (vgl. § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Diesem Nullsteuersatz unterliegen neben den Solarmodulen auch die für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten und Stromspeicher.

Im Zusammenhang mit der Einführung des Nullsteuersatzes sind einige praktische Fragestellungen aufgekommen, die in der Praxishilfe des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) erläutert werden.



 Ansprechpartnerin

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de