Kunststoffbecher am Strand
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Rechtsänderungen 2022 für Verpackungen und Auslegungsfragen

Ab 1. Januar 2022 treten mehrere Rechtsänderungen für Verpackungen in Kraft. Noch ausstehende Auslegungsfragen aus dem Handwerk zu den Neuerungen des Verpackungsgesetzes wurden vom Bundesumweltministerium (BMU) beantwortet.

Bei vielen Getränkeflaschen und -dosen gibt es sie schon, bei anderen nicht: Die Pfandpflicht. Anfang des Jahres wird die Pfandpflicht ausgeweitet. Dann sollen einheitlichere Regeln für Einwegflaschen und Dosen gelten. Nachdem im Juli bereits einige Einwegkunststoffprodukte verboten wurden, soll sich das Verpackungsgesetz so weiter in Richtung Abfallvermeidung und Umweltschutz bewegen.



Erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen

Eine Übersicht der Einweggetränkeverpackungen, die ab 1. Januar 2022 pfandpflichtig sind und somit nicht mehr der Systembeteiligungspflicht unterliegen, finden Sie im Informationsblatt der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Als Hersteller i. S. d. VerpackG (Erstinverkehrbringer) kann sich unter den genannten Bedingungen ergeben, dass Sie Änderungen im Register LUCID vornehmen müssen – insbesondere dann, wenn Sie ausschließlich pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen in Verkehr bringen. Als Vertreiber i. S. d. VerpackG dürfen Sie bis einschließlich dem 1. Juli 2022 Einweggetränkeverpackungen, die vor dem 1. Januar 2022 in Deutschland in Verkehr gebracht wurden oder nach Deutschland eingeführt wurden, ohne ein Pfand zu erheben, weiter veräußern.



Erweiterte Informations- und Nachweispflichten für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Letztvertreiber von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen Endverbraucher ab 1. Januar 2022 nicht nur durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck informieren, sondern auch einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforde-rungen führen.



Hinweise des BMU

Zur Informationspflicht:

Eine geeignete Maßnahme ist jede Maßnahme, die sicherstellt, dass der Endverbraucher Kenntnis von der Rückgabemöglichkeit erlangt und über deren Sinn und Zweck informiert wird. Dies kann je nach Art der Geschäftsbeziehung zwischen Letztvertreiber und Endverbraucher unterschiedliche Formen annehmen. Dabei kann man sich grob an der Form des Vertragsschlusses orientieren, sodass bei mündlichen Verträgen auch eine mündliche Information ausreichen kann. Offizielle Vorlagen oder Muster hierzu existieren nicht. Ziel der Vorschrift ist es, die Endverbraucher über ihre gesetzliche Rückgabemöglichkeit aufzuklären und somit eine vermehrte Inanspruchnahme des Rückgaberechts zu erreichen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks empfhiehlt, die Informationen schriftlich an den Endverbraucher zu übermitteln, um einen Nachweis über die tatsächlich erfolgte Erbringung der Pflicht vorweisen zu können.



Zur Nachweispflicht:

Die Nachweispflicht nach § 15 Abs. 3 Satz 3 VerpackG sieht in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 4 VerpackG vor, dass die betroffenen Hersteller und Vertreiber in nachprüfbarer Form dokumentieren, wie viele Verpackungen von ihnen in jedem Kalenderjahr in Verkehr gebracht und zurückgenommen wurden und in welcher Weise die zurückgenom-menen Verpackungen verwertet wurden. Zudem muss die Dokumentation aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse erstellt werden (§ 15 Abs. 3 Satz 5 VerpackG).

Die Nachweise sind nicht aktiv beizubringen, sondern nur vorzuhalten und auf Nachfrage den zuständigen Behörden vorzulegen. Außerdem ist die Dokumentation der Verwertung nur für diejenigen Verpackungen zu erbringen, die tatsächlich vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen wurden. In Fällen, in denen der Hersteller oder Vertreiber die Entsorgung – beispielsweise durch eine entsprechende Vereinbarung – auf den Endverbraucher überträgt und die Verpackungen nicht zurücknimmt, ist er nicht verpflichtet, über die Entsorgung und Verwertung dieser Verpackungen einen Nachweis nach § 15 Abs. 3 Satz 3 VerpackG zu führen.

Ein Vertreiber ist lediglich zur Rücknahme derjenigen Transportverpackungen verpflichtet, welche seine Kunden nicht selbst weiterverwenden oder entsorgen möchten. Ent-scheidet sich ein Kunde – freiwillig – für eine Eigenentsorgung nach der GewAbfV, so treffen den vorherigen Vertreiber keine weiteren Pflichten. Möchte ein Kunde hingegen die Transportverpackungen wieder zurückgeben, so muss der Vertreiber sie kostenlos zurücknehmen. Alternativ kann er in diesem Fall aber auch ein Entsorgungsunternehmen beauftragen, welches die Transportverpackungen unmittelbar beim Kunden abholt und verwertet. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für Verkaufs- und Umverpackungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VerpackG.



Verbot von Einwegkunststofftragetaschen (Plastiktütenverbot)

Das Verbot von Einwegkunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mik-rometern tritt ab 1. Januar 2022 in Kraft. Von da an dürfen nur noch sogenannte „Hemd-chenbeutel“ (sehr dünne Plastiktüten von weniger als 15 Mikrometern Wandstärke) in den Umlauf gebracht werden.

 Ansprechpartner

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Axel Bernhardt

Technischer Berater

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 Informationsblatt der Zentralen Stelle Verpackungsregister