Baustoffmangel 2022
HWK Cottbus

Regelung zu Preisgleitklauseln verlängert und verbessert

Wer Bauleistungen für den Bund erbringt, darf steigende Materialpreise an den Staat weiterreichen. Ein Erlass verpflichtet öffentliche Auftraggeber zu Preisgleitklauseln. Nun wurde die Regelung verlängert und um wichtige Punkte ergänzt, wie die Deutsche Handwerkszeitung schreibt.

Vor allem für viele Straßenbaubetriebe sei die Regelung ein "Rettungsanker" gewesen, sagt Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB). Er meint damit die im März geschaffene Pflicht, Preisgleitklauseln in Verträge mit dem Bund aufzunehmen. Die entsprechende Regelung war vorerst bis Ende Juni befristet. Das Bauministerium hat sie nun bis Jahresende verlängert.

Über Preisgleitklauseln können Baufirmen ihre Auftraggeber an gestiegenen Rohstoff- und Materialpreisen beteiligen. Sie können für bestimmte Stoff- und Produktgruppen angewendet werden, wenn die Einkaufspreise starken Schwankungen unterliegen und sich nicht mehr seriös kalkulieren lassen.  



Baugewerbe hofft auf "Signalwirkung"

Viele Vergabestellen hatten die Gleitklausel zuvor abgelehnt. Mit dem Erlass wurden sie für alle Neuverträge zu öffentlichen Bauleistungen des Bundes verbindlich. In Einzelfällen können Betriebe die Mehrkosten seither auch bei bestehenden Verträgen weitergeben.

Länder und Kommunen sind hingegen nicht an die Vorgaben gebunden. Die meisten Bundesländer hätten die Vorgaben dennoch übernommen und ihren Kommunen eine Anwendung empfohlen - so auch im Land Brandenburg.

ZDB: Erlass um wichtige Punkte ergänzt

Die Engpässe bei Baustoffen und exorbitante Preissprünge bestimmten nach wie vor das Baugeschehen. Die Preisgleitklauseln seien für die Baubranche wichtig. "Viele Bauunternehmen konnten nur durch die Regelungen überhaupt ihre Angebote abgeben", so Pakleppa.

Positiv wertet er, dass in dem neuen Erlass "wichtige Punkte" ergänzt wurden. So sind künftig innerhalb einer Auftragssumme bereits 0,5 Prozent des jeweiligen Baustoffs ausreichend, damit die Klauseln greifen. Bislang musste der Anteil mindestens ein Prozent ausmachen, um Mehrkosten erstattet zu bekommen. Zudem wurde ein neues Formblatt für die Ermittlung des Basiswerts eingeführt.

Neu ist zudem die Öffnung für bislang nicht ausdrücklich genannte Materialien. Im ersten Erlass waren die Produktgruppen noch fest definiert. Dazu zählten etwa Stahl, Holz, Erdöl- und Zementprodukte. "Mit den neuen Regelungen werden mehr Unternehmen von der Preisgleitung profitieren als bisher", so Pakleppa.

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