Leiterunfall Tritte und Leitern Arbeitsschutz
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Sicherheit auch in kleinen Höhen

Je nach Gewerk sind sie im Handwerk schon so selbstverständlich, dass ihnen in der Praxis oftmals zu wenig Bedeutung beigemessen wird: Die Rede ist von Leitern und Tritte. Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel. Es ist nicht unbekannt, dass Unternehmen gemäß Betriebssicherheitsverordnung betriebliche Arbeitsmittel regelmäßig überprüfen müssen. Doch wie genau diese Überprüfung aussieht und welche Anforderungen zwingend erfüllt werden müssen, wird Ihnen im nachfolgenden Beitrag erklärt.



Verletzungsfolgen bei Leiterunfällen

Laut Arbeitsunfallstatistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gab es 2020 bundesweit 22.056 meldepflichtige Leiterunfälle. Die Unfallopfer haben dabei primär Verletzungen der unteren und oberen Extremitäten erlitten. Der Anteil von Kopfverletzungen lag bei 6,7 Prozent - der Großteil davon endete jedoch tödlich (Vgl. Grafik 1).



Wie können Leiterunfälle reduziert bzw. vermieden werden?

Grundsätzlich werden Gefährdungen durch den Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Hierbei gilt es zu beachten, ob ein anderes Arbeitsmittel für die auszuübende Tätigkeit möglicherweise sicherer ist. Kommt kein anderes Arbeitsmittel in Betracht, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die tragbaren Leitern einen sicheren Zustand aufweisen. Hierfür sind insbesondere wiederkehrende Prüfungen erforderlich.



Regelmäßige Überprüfung in Abhängigkeit der Nutzung

Die Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (DGUV-I 208-016) konkretisiert die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). In Abhängigkeit der Betriebsverhältnisse, konkret der Nutzungshäufigkeit von tragbaren Leitern und Tritten, sind wiederkehrende Prüfungen erforderlich. Unabhängig davon, ob es sich um eine Steh-, Anlege- oder Mehrzweckleiter für Beschäftigte handelt, die Überprüfung dieser Arbeitsmittel umfasst sowohl die Sicht- als auch die Funktionsprüfung. Ausschlaggebend hierfür ist nicht nur das Vorhandensein der jeweiligen Betriebsanleitung, sondern auch die Kontrolle der Holme und Sprossen, Spreizsicherungen, Beschläge, Füße und Zubehör. Im Anschluss an die Überprüfung erfolgt die Ergebnisfeststellung, welche entweder die Weiterverwendung, Reparatur oder Entsorgung der geprüften Arbeitsmittel zur Folge hat.



Überprüfung durch eine Befähigte Person

Vereinzelt wird Unternehmern suggeriert, dass es zur Befähigten Person einer gesonderten Ausbildung oder Fortbildung bedarf. Für den Betrieb entstehen dabei nicht selten hohe Kosten, welche unter Umständen für die Investition von Arbeitsschutzmaßnahmen eingesetzt werden könnten, bei welcher zur Ausübung einer bestimmten Aufgabe Fachkenntnisse zwingend erforderlich sind und die erforderliche Fachkenntnis ausschließlich durch eine Zusatzqualifikation erworben werden kann.

An dieser Stelle soll die Überprüfung von Leitern und Tritten keineswegs bagatellisiert werden, sondern auf das Maß der Notwendigkeit beschränkt werden. Der Gesetzgeber hat in der Betriebssicherheitsverordnung den Begriff Befähigte Person wie folgt definiert: „Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die  erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; …“. Für ihr Unternehmen hat das folgende Bedeutung: Ausgebildete Beschäftigte mit einer entsprechenden Berufserfahrung, bei welchen sich aufgrund ihrer Tätigkeit ein kausaler Zusammenhang mit Leitern und Tritten herstellen lässt, sind durchaus befähigt die Arbeitsmittel eigenständig auf ordnungsmäßen Zustand zu überprüfen und zu dokumentieren.



Wartungsplanung leicht gemacht

Die wiederkehrende Überprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand erfordert unternehmensseitig eine entsprechende Wartungsorganisation. Dies kann entweder in analoger oder digitaler Form erfolgen, gleiches gilt für Dokumentation der Überprüfung. Rahmenbedingungen zur Dokumentation werden in Anhang 2 der Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (DGUV-I 208-016) aufgezeigt. Die Fälligkeitstermine von wiederkehrenden Prüfungen werden sodann auf dem Arbeitsmittel mit dem Monat und dem Jahr angegeben (BetrSichV § 14 Abs. 5). Hierfür erscheint die Verwendung von Prüfplaketten durchaus sinnstiftend.



Unfallstatistik Tritte und Leitern
DGVU

 Die vollständige Fassung der Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten sowie das Muster des Prüfprotokolls erhalten Sie hier.



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Christina Kaschke

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