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Sommer, Sonne, Ferienjob - Was Arbeitgeber beachten müssen...

Die Sommerferien sind nicht nur zum Erholen da. Viele Schüler nutzen die Ferien, um sich etwas hinzuzuverdienen. Handwerksbetriebe mit vollen Auftragsbüchern können gerade zu Spitzenzeiten jede Unterstützung gebrauchen und stellen auch Jugendliche im Rahmen eines Ferienjobs als Aushilfskräfte ein. Mit etwas Glück lernt der Meister auf diesem Weg seinen nächsten Azubi kennen.

Da die meisten Schüler allerdings noch nicht volljährig sind, gibt es für den Handwerksbetrieb als Arbeitgeber einiges zu beachten. So müssen insbesondere die gesetzlichen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Arbeitszeit und zum Arbeitsumfang eingehalten werden.

Zudem gilt seit dem 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt für alle Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind jedoch vom Geltungsbereich des MiLoG ausgenommen, so dass der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro hier ausnahmsweise unterschritten werden darf.

Soweit der gesetzlichen Mindestlohn oder Tariflöhne keine Anwendung finden, bestimmt sich die Vergütung des Ferienjobs nach der vertraglichen Vereinbarung.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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