Uhr Fünf vor Zwölf
Martina Berg - Fotolia

Umkleide- und Waschzeiten gelten als Arbeitszeit? - NEIN, aber...

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte am 03.08.2015 (Az.: 9 Sa 425/15) über eine Klage im Hinblick auf die Verpflichtung seines Arbeitgebers zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten zu entscheiden. Die Medien haben hierzu umfangreich berichtet.

Ein Kfz-Mechaniker klagte gegen den Verkehrsbetrieb der Stadt Oberhausen. Für das Arbeitsverhältnis gilt, dass die Arbeitskleidung nur im Dienst zu tragen ist; eine private Nutzung ist untersagt.

Der Kläger ist der Ansicht, das An- und Ablegen der Dienstkleidung gehöre zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Fürs Umziehen setzt er täglich 10 Minuten an. Außerdem will er auch noch die Duschzeit von 10 Minuten bezahlt haben.
Dem widerspricht die Beklagte, da der Kläger nicht verpflichtet sei, die Dienstkleidung erst im Betrieb anzulegen. Dies sei nur ein Angebot, weshalb dafür auch nicht bezahlt werden müsse.

Das LAG Düsseldorf schlug den Parteien eine gütliche Einigung vor: Nach Ansicht des Richters könnte der Kläger 375 Euro als Nachzahlung erhalten. Das wäre der Lohn für die Zeit, die er in sieben Monaten für das tägliche, zehnminütige An- und Ausziehen seiner Arbeitskleidung benötigt hat. Für die Duschzeit erfolgt keine Vergütung. Dabei wies das Gericht bezüglich des Umziehens auf die gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Umkleidezeiten von Arbeitnehmern hin.

Das BAG sagt, dass eine vergütungspflichtige Arbeitszeit nur vorliegt, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Berufskleidung vorschreibt und diese vor Beginn der Arbeit im Betrieb angezogen werden soll. Dagegen existiert in Bezug auf Duschzeiten noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Diese Frage könne aber nach denselben Kriterien entschieden werden. Der Vergleich kann widerrufen werden und der Ausgang des Verfahrens hat wahrscheinlich Signalwirkung: 15 Kollegen des Kfz-Mechanikers haben die Stadtwerke Oberhausen ebenfalls auf Nachzahlung verklagt.

Quintessenz: Entscheidend für die Vergütungspflicht von Umkleidezeiten ist und bleibt, dass eine Verpflichtung zum Umziehen im Betrieb besteht. Von „Arbeit“ kann also nur gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung und das Umziehen im Betrieb anordnet. Durch seine Weisung wird nämlich eine arbeitsvertragliche Verpflichtung begründet.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Altmarkt 17

03046 Cottbus

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de