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Ministerium der Finanzen informiertVerwaltungsauffassung zu Blockheizkraftwerken hat sich geändert

Entgegen der bisherigen Auffassung ist ein Blockheizkraftwerk kein selbständiges Wirtschaftsgut mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.

Aus Vertrauensschutzgründen kann der Steuerpflichtige ein Wahlrecht ausüben. Dieses Wahlrecht ist für alle Blockheizkraftwerke anzuwenden, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Das Wahlrecht ist gegenüber dem Finanzamt für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuzeigen.

Der Beschluss gilt auch für den Investitionsabzugsbetrag und die Investitionszulage.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater.