21 Ausbildungskalender Serie
HWK Cottbuas

Serie (21): "Ihr Ausbildungsberater informiertAnmeldung zur Gesellen-, Abschluss- bzw. Umschulungsprüfung

In den nächsten Wochen beginnt wieder das Anmeldeverfahren zur Winterprüfung. Ihre Lehrlinge werden mit einem Schreiben der prüfenden Stelle aufgefordert, sich zur Prüfung anzumelden und der Ausbildungsbetrieb erhält ein Schreiben mit der Bitte, den Lehrling zur Prüfungsanmeldung anzuhalten. Damit nichts schief geht und Ihr Lehrling an der Prüfung teilnehmen kann, haben wir für Sie Informationen zusammengestellt:

„Wer meldet wen zur Gesellen-, Abschluss- bzw. Umschulungsprüfung an?“

Gesetzliche Regelungen auf einen Blick:

  • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Gesellen-, Abschluss- und Umschulungs-prüfungsordnung
  • Berufsausbildungsvertrag

1. Im § 11 BBiG sind die Anforderungen an die Vertragsniederschrift geregelt. Unter § 3 des Berufsausbildungsvertrages „Pflichten des Ausbildenden“ ist  unter Punkt 1, Anmeldung zu Prüfung, festgelegt, dass der Ausbildende den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Prüfungen anmelden und zur Teilnahme freistellen soll.

2. Im § 47 (7) BBiG Prüfungsordnung ist die Aussage getroffen, „in formeller Hinsicht kann sie jedoch für die Durchführung nähere Regelungen treffen. Insbesondere kann sie festlegen, wer den Antrag auf Zulassung zu stellen hat.

3. Somit finden Sie in der Gesellen-, Abschluss- und Umschulungs-prüfungsordnung der Handwerkskammer Cottbus unter   § 12 (1) „Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Lehrlinge (Auszubildenden) schriftlich nach den von der Handwerkskammer bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Lehrlinge (Auszubildenden) haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten“.

4. Im § 46 (4) BBiG Antrag durch Prüfungsbewerber heißt es: „ In der Regel ist der Antrag von demjenigen zu stellen, der zur Prüfung zugelassen werden will (Prüfungsbewerber). Aber bereits im Berufsausbildungsvertrag oder/und der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass bei Auszubildenden der Ausbilder den Antrag auf Zulassung für den Auszubildenden oder mit dessen Unterschrift stellt. Dies wird in der Praxis der Regelfall sein“.

5. Da grundsätzlich auch ein Berufsausbildungsvertrag enden kann, ohne, dass je eine Prüfung abgelegt wurde, ist ein einseitiges Handeln der Vertragspartei Ausbildender im Falle der Anmeldung zur Prüfung nicht möglich. So regelt § 15 (4) BBiG kein Anhalten zur Prüfung: „Freistellung bedeutet jedoch nicht, dass der Ausbildende den Auszubildenden zur Ablegung der Prüfung anzuhalten hat. Jedoch muss man von der Fürsorge- und Ausbildungspflicht her eine Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung zu den im Rahmen der betrieblichen Ausbildung vorgeschriebenen Prüfung folgern“.

Grundsätzlich ist aus dem Gesetzestext zu resümieren, dass beide Vertragsparteien ihren gemeinsamen Ausbildungserfolg auch gemeinsam  bis hin zum Prüfungsverfahren bestreiten sollten. Stellt doch der erfolgreiche Berufsabschluss einen bedeutenden Meilenstein zum Eintritt in das Erwerbsleben dar. Die Vorbereitung auf die Prüfung, spätestens mit Anmeldung zur Prüfung sollten beide Vertragsparteien wollen und gemeinsam in Angriff nehmen.

 Ansprechpartner





Sabine Kurth

Ausbildungsberaterin

Telefon 0355 7835-166

Telefax 0355 7835-288

kurth--at--hwk-cottbus.de



Das könnte Sie auch interessieren

In einer Serie haben wir unterschiedliche Informationen zum Thema Ausbildung zusammgestellt.  Klicken Sie sich rein.