Wenn Sie einen Berufsausbildungsvertrag abschließen, dann verpflichten Sie sich, Ihren Lehrling in der vertraglich festgelegten Ausbildungszeit zur Prüfungsreife zu führen. Wie aus allen Verträgen erwachsen auch aus einem Berufsausbildungsvertrag Pflichten der Vertragsparteien.
Minderjährige Lehrlinge unterliegen einem besonderen Schutz. Deshalb dürfen Jugendliche nur in das Berufsleben eintreten, wenn vor Abschluss des Ausbildungsvertrages die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung beim Arbeitgeber vorliegt.
Die Fachkräfte von morgen auszubilden ist eine sehr anspruchsvolle Aufgabe, zu der Sie sich entschlossen haben. Doch wer darf eigentlich Lehrlinge ausbilden?
Die Winterferien sind vorbei und die Halbjahreszeugnisse haben unseren potentiellen Handwerks-Lehrlingen aufgezeigt, was sie bis zu einem erfolgreichen Schulabschluss noch tun müssen.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist als ein wesentlicher Bestandteil im Ausbildungsvertrag festzuhalten. Auf der Suche nach geeigneten Fachkräften nutzen ausbildungsbereite Betriebe mehr und mehr dieses Instrument und bieten Bewerbern einen zusätzlichen Anreiz, eine Ausbildung im Handwerk zu beginnen.
Mit in Kraft treten des Berufsbildungsmodernisierungsgesetzes (BBiMoG) ab 1. Januar 2020 haben die Vertragsparteien mehr Spielraum bei der zeitlichen Umsetzung der Berufsausbildung.
Die Winterprüfung steht vor der Tür! Ihr Lehrling ist angemeldet, der Prüfungsausschuss hat alle erforderlichen Unterlagen für die Zulassung zur Prüfung erhalten, damit sind die Voraussetzungen erfüllt, dass Ihr Lehrling zur Prüfung zugelassen werden kann.