Landesregierung passt Verordnung anCorona-Notbremse beschlossen: Das gilt ab 24. April
Nachdem der Bund das Infektionsschutzgesetz geändert hat und die Bundes-Notbremse ab 24. April greift, hat das Brandenburger Kabinett die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung angepasst.
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, im Gesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen.
Maßnahmen
Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpflege geöffnet bleiben, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen negativen Corona-Test (innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung) vorlegen können – und natürlich nur mit Maske (FFP2 oder vergleichbar) . Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
FAQ zur Notbremse
Einzelhandel
Öffnungen von Geschäften: Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen verlässlich sichergestellt. Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.
Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
Ergänzung Brandenburg: Dies gilt aufgrund der Bundesregelung künftig auch für Baumärkte, die in Brandenburg bisher geöffnet waren.
Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Die Reduzierung von privaten wie beruflichen Kontakten ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen. Trotzdem soll keiner einsam bleiben. Daher sind Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich - Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.
Sport und Ausgangsbeschränkungen
Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen. Ausgangsbeschränkungen sind ein Instrument unter vielen anderen. Sie tragen dazu bei, das Mobilität begrenzt wird. Und Einschränkungen der Mobilität helfen, die Zahl der Neuinfektionen zu senken.
Schulen
Schulen bei Inzidenz bis 165: Nach der Eindämmungsverordnung ist der Präsenzunterricht in Schulen weiterhin untersagt; ausgenommen davon ist der Präsenz- bzw. Wechselunterricht für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe, von Abschlussklassen und in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sowie die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren.
Neu in Brandenburg: Ab dem 03.05.2021 wird Präsenzunterricht auch wieder in allen weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen sowie den Schulen des zweiten Bildungsweges in Form von Wechselunterricht erlaubt. Ab dem 03.05. werden die künftigen Abschlussklassen, die also im nächsten Jahr ihre Prüfung ablegen, im Wechselunterricht die Schulen besuchen können. Die diesjährige Abschlussklassen 2020/2021 verlassen nach den Prüfungen die Schule
Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165: Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.
Homeoffice
Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Neu: Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.
Kritik aus dem Handwerk an dem Gesetz von ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer:
"Wir erwarten zudem, dass einige Regelungen im novellierten Infektionsschutzgesetz mittels der anstehenden Bundesverordnungen unbedingt korrigiert werden: So muss die Ausnahme von Schließungsvorgaben für Friseure und Fußpflegesalons auch für Kosmetiksalons gelten.
Dem Kfz-Handwerk mit seinen ausgefeilten Hygienekonzepten sollte endlich eine Öffnung seiner großflächigen Autohäuser erlaubt werden. Geöffnet bleiben müssen zudem Ladenlokale von den Handwerksbetrieben, die ihre Leistung nur bei geöffneten Ladenlokalen erbringen können, beispielsweise Raumausstatter oder auch Elektrohandwerker mit ihren Produktpräsentationen in den Ladenlokalen. Ausdrücklich sollen die künftigen Notbremsen-Verordnungen des Bundes ja auch für Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen genutzt werden.
Keinesfalls darf die Bundes-Notbremse dazu führen, dass bislang gültige Regelungen hinfällig werden. Kleine Ladengeschäfte mit Thekenverkauf, wie sie beispielsweise in den Lebensmittelhandwerken die Regel sind, müssen auch weiter ohne starre Quadratmetervorgabe offen bleiben, solange sie zwischen den Kunden einen Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleisten. Daher muss die jetzt vorgesehene Begrenzung des Kundenzugangs auf einen Kunden bzw. eine Kundin je 20 Quadratmeter unbedingt korrigiert werden.
Dass parallel zur Notbremsen-Novelle nun gleichzeitig auch die Testangebotspflicht für Betriebe gegenüber ihren Beschäftigten nahezu im Tagesrhythmus auf zweimal die Woche erhöht werden soll, kann nur als neuerliche und vor allem ungerechtfertigte Misstrauenserklärung der Politik gegenüber der Unternehmerschaft gewertet werden und verkennt völlig den großen Einsatz unserer Betriebe bei der Pandemieeindämmung.
Bundes- und Landesrecht
Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden am 21.04.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Am 22.04. befasste sich der Bundesrat damit. Am 23.04. trat das Gesetz in Kraft.
Mit dem neuen Paragraphen 28b IfSG wurde eine für alle Länder einheitliche Bundes-Notbremse eingeführt: Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag schärfere Schutzmaßnahmen.
Wichtig: Das erste Mal greifen die Maßnahmen der Bundes-Notbremse am 24. April 2021 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten, bei denen die Sieben-Tage-Inzidenz vom 20. bis zum 22. April 2021 den jeweils maßgeblichen Schwellenwert (100, 150 bzw. 165) an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten hat.
Die Bundes-Notbremse greift also erst ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über 100. Maßnahmen unter diesem Schwellenwert regeln nur die Länder per Verordnungen bzw. die Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügungen.
Wichtig: Sie können auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes immer strengere Regeln beschließen, aber nicht die Bundes-Notbremse lockern.
Nach der Eindämmungsverordnung sollen die Landkreise und kreisfreien Städte schärfere Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist; dies gilt insbesondere bei einer kritischen Auslastung der intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten.
Pressemitteilung im Wortlaut
6. Änderung der Eindämmungsverordnung
Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg
Hier finden Sie die jeweils aktuelle Eindämmungsverordnung des Landes.
Bundes-Infektionsschutzgesetz
Hier finden Sie das Gesetz im Wortlaut.
Beratung durch die Handwerkskammer Cottbus