Symbolbild Corona Beschlüsse
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Neue Arbeitsschutzverordnung / Angebote für BetriebeCorona: Unternehmen müssen Tests anbieten

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten Corona-Tests anbieten. Die Regelung ist in Kraft getreten, die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert und ergänzt um eine entsprechende Verpflichtung.

Mit der Änderung sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten können, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.



Art der Tests egal

Die Art der Tests ist egal - es können Schnell- oder Selbsttests sein. Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Ebenso wenig ist eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis vorgesehen.



Bisher geltende Maßnahmen gelten weiterhin

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
  • Homeoffice, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen,
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,
  • das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und
  • die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.


Schnelltests

  • Dabei handelt es sich um sogenannte Antigen-Tests (Nachweis von Eiweißketten), die vor Ort („Point of Care“, PoC) erfolgen können.
  • Schnellgetestet werden darf nur durch fachlich geschultes Personal.
  • Zudem sind gesonderte Räumlichkeiten und umfassende Infektionsschutzvorkehrungen für die Tester erforderlich.
  • Sofern ein Betrieb selbst vor Ort Schnelltests anbieten möchte, kann er auf die in  dieser Liste benannten medizinrechtlich zugelassenen Schnelltests zurückgreifen.


Selbsttests

  • Selbsttests sind gleichfalls Antigen-Tests, die jedoch individuell selbst durchgeführt werden können. Anders als bei Schnelltests müssen hierbei keine Proben aus dem tiefen Nasen- oder Rachenraum, sondern können auch solche aus dem vorderen Rachen- oder Nasenraum genommen werden. Auch Spuck-, Lolly- und Gurgellösungen werden aktuell vorbereitet oder sind bereits teilweise zugelassen ( hierzu diese Liste).


Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat Partner gebeten, Antigen-Schnelltests verstärkt auch der Wirtschaft zur Verfügung zu stellen. Das BMG macht die MoU-Partner auch ausdrücklich auf die Internetplattform der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. ( www.plattform-corona-schutzprodukte.de) aufmerksam, in welche Angebote für Schnelltests an Unternehmen eingestellt werden können. Diese Matching-Plattform steht ange-sichts der engen Partnerschaft der vier Spitzenverbände allen Unternehmen und Organisationen und dabei bundesweit bei der Beschaffung von Test-Sets zur Verfügung.



Symbolbild Testen Corona
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1 x wöchentlich kostenfrei testen lassen – wo geht das?

Diese Tests müssen allerdings nicht im Betrieb selbst durchgeführt werden. Stattdessen kann z. B. auch ein kommunales oder ein gewerbliches Testzentrum beauftragt werden. 

Hier finden Sie eine Übersicht, wo man sich im Land Brandenburg testen lassen kann. 

 brandenburg-testet.de/bb-testet/de/



Arbeiten in Berlin?

Wenn Sie Aufträge in der Hauptstadt abarbeiten, finden Sie  hier alle Informationen zum Thema Testen.



Ansprechpartner und Aktualisierungen

Das Testen wird immer mehr zu einer zentralen Corona-Maßnahme. Wir werden Ihnen die aktuellsten Entwicklungen auf dieser Seite veröffentlichen. Legen Sie sich deshalb die Seite gern als Favorit in Ihrem Internetbrowser an.
Oder aber Sie gehen unter www.hwk-cottbus.de/testen ins Internet.



 Hier finden Sie unsere Ansprechpartner zum Thema Corona.



 Hier finden Sie die Arbeitsschutzverordnung.



Beigefügt ist eine FAQ-Liste insbesondere zu infektionsschutz-, arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten solcher Tests für Beschäftigte. Sie wurde unter Federführung der BDA von den vier Spitzenverbänden gemeinsam erstellt.  Diese FAQs werden laufend aktualisiert und ergänzt. 







 Test-Kosten absetzen? 

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wurde der Katalog der betrieblichen Fixkosten erweitert. Unter Punkt 7. des Fixkostenkatalogs werden nunmehr im Rahmen der förderfähigen Hygienemaßnahmen auch Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken berücksichtigt. Dazu zählt auch die Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen sowie Besucher-/Kundenzählgeräte. 

 Mehr dazu finden Sie hier.