Serie 17 Ausbildungskalender 07 10 19
HWK Cottbus

Serie (17): Ihr Ausbildungsberater informiertDie Berufsschule

Die Berufsschulen sind wichtiger Partner der Ausbildungsbetriebe zur Vermittlung der berufstheoretischen Kenntnisse im Rahmen der dualen Berufsausbildung. Die Berufsschulpflicht regelt das Brandenburgische Schulgesetz (§ 39 BbgSchulG).

Im Einzelnen heißt das für den Lehrling:

  • Berufsschulpflichtig ist, wer zu Beginn der Ausbildung noch nicht 21 Jahre alt ist.
  • Ein unentschuldigtes Fernbleiben stellt eine abmahnfähige Pflichtverletzung aus dem Vertrag dar.
  • Ältere Lehrlinge (zweite Erstausbildung oder Umschulung) sind mit Vertragsbeginn schulberechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

Für Sie als Ausbildungsbetrieb gilt es folgendes zu beachten:

  • Schulpflichtige Lehrlinge müssen vom Ausbildungsbetrieb zum Besuch der Berufsschule angehalten und freigestellt werden (§15 BBIG).
  • Während der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen.
  • Zu umgehen das Betriebe einen Nichtberufsschulpflichten (Umschüler) selbst in Theorie unterrichten muss (§14 Abs.1 BBIG), sollte im Ausbildungsvertrag der Besuch der Berufsschule festgehalten werden.
    • Stellt ein Ausbildungsbetrieb einen Lehrling nicht zum Besuch der Berufsschule frei, so ist dieser Sachverhalt ein Verstoß gegen mehrere gesetzliche und vertragliche Vorschriften:
    • Ordnungswidrigkeit nach § 102 Abs. 1 Nr. 4 BBiG ( Geldbuße möglich)
    • Ordnungswidrigkeit nach §  42 BbgSchulG (Geldbuße möglich)
    • Verletzung des Ausbildungsvertrages durch den Ausbildungsbetrieb (Schadenersatzanspruch des Lehrlings möglich)
    • im Falle von Jugendlichen Ordnungswidrigkeit/Straftat nach  § 58 Abs. 5 Nr. 6 JArbSchG

Welche Berufsschule zuständig ist wird in der Landesschulbezirksverordnung geregelt und richtet sich nach dem Sitz des Ausbildungsbetriebes.

Hier finden Sie Ihre zuständige Berufsschule.



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Sabine Kurth

Ausbildungsberaterin

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