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Abfallrecht: Anmeldung nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung online möglich

Am 20.11.2013 wurde durch das Bundeskabinett die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung beschlossen. Somit löst die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) die Beförderungserlaubnisverordnung zum 1. Juni 2014 ab. Die Erst- bzw. Änderungsanzeige kann man ab sofort Online vornehmen.

Hier geht es zum Serviceportal.

In der Anzeige- und Erlaubnisverordnung sind Verfahrensvorschriften für die Anzeige nach §53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen enthalten. Weiterhin werden unter anderem die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde der Beförderer konkretisiert.

Wesentlich für Handwerksbetriebe sind die Regelungen hinsichtlich des Transportes von Abfällen im Rahmen eines wirtschaftlich tätigen Unternehmens. Dies wäre zum Beispiel der Transport von Abfällen welche bei Bauleistungen anfallen und auf dem Fahrzeug des Handwerkers transportiert werden.

Ein Anzeige nach AbfAEV wäre nur dann nicht erforderlich, wenn die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig gesammelt / befördert werden. Der Gesetzgeber hat dabei als Indiz unterstellt, dass dies bei einer Menge von unter 20 t/Jahr nichtgefährlicher Abfälle und 2 t/Jahr gefährlicher Abfälle der Fall ist.

Bei Erfordernis der Anzeige ist diese im Land Brandenburg ab dem Februar bei der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg / Berlin mbH möglich. Die SBB hat hierzu ein Serviceportal zur elektronischen Anzeige für Unternehmen mit Sitz in Brandenburg eingerichtet.

Hier geht es zum SBB-Serviceportal: https://aev.sbb-mbh.de

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Axel Bernhardt

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