Abmahnung
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Neues Urteil / Fehlverhalten im Zweifel genau beweisenAbmahnungsgründe konkret formulieren

Wenn eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist, muss der Arbeitgeber sie aus der Personalakte entfernen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält und damit das berufliche Fortkommen des Betreffenden beeinträchtigt.

Denn dies widerspricht der Beachtung des Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, erklärt der Bund-Verlag mit Verweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 Sa 133/19).



Gründe für Abmahnungen nicht klar formuliert

In dem Fall ging es um eine Mitarbeiterin eines Unternehmens, das Autohäuser betreibt. Ihr Arbeitgeber warf ihr vor, in drei Fällen das Bestellsystem falsch bedient zu haben, wodurch ein finanzieller Schaden entstanden sei. Dafür erhielt die Frau drei Abmahnungen. Die beiden letzten Vorfälle waren weder inhaltlich näher konkretisiert, noch zeitlich, wie die Deutsche Handwerkszeitung schreibt.

Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber die Abmahnungen aus der Personalakte entfernen muss. Es befand unter anderem, dass die Abmahnungen nicht klar zum Ausdruck brachten, dass das abgemahnte Verhalten im Wiederholungsfall zur Kündigung führen wird – und damit erfüllten die Abmahnungen nicht ihre vorgeschriebene Warnfunktion.



Beweislast liegt beim Arbeitgeber

Daneben konnte der Arbeitgeber aber auch nicht darlegen, dass der Mitarbeiterin die Fehler tatsächlich unterlaufen waren. Und die Beweislast, das Fehlverhalten konkret nachzuweisen, wenn die Mitarbeiterin es bestreitet, liegt laut Gericht beim Arbeitgeber.

Dieser hätte den bestrittenen Vorgang näher schildern und gegebenenfalls Nachweis führen müssen. Dazu hätte laut Gericht gehört, den streitigen Geschäftsvorfall näher darzulegen und, soweit er aktenkundig geworden ist, dazu passende Unterlagen vorzulegen. In einem weiteren Schritt hätte dem Gericht und der Klägerin gegenüber plausibel gemacht werden müssen, weshalb der aufgetretene Fehler auf ein Versagen der Klägerin zurückzuführen ist. Beides tat die Beklagte nicht, obwohl bereits die Vorinstanz genau dies einforderte.

Zum Hintergrund des Urteils: Arbeitnehmer können verlangen, dass eine zu Unrecht erteilte Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird. Entscheidend sind hier die Paragrafen 242 und 1004 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch besteht unter anderem dann, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist oder unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, so die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der Arbeitgeber hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten. 

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung mit dpa

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