Für in Berlin tätige UnternehmenÄnderung des BerlAVG am 16.07.2026 in Kraft getreten
Seit dem 16. Juli 2026 gilt in Berlin das geänderte Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG). Die neuen Vorgaben betreffen alle Vergabeverfahren, die ab diesem Datum begonnen wurden. Für Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge des Landes Berlin bewerben, sind vor allem neue Wertgrenzen, strengere Tariftreuepflichten und angepasste Nachweisanforderungen relevant.
Neue Wertgrenzen
Die allgemeinen Wertgrenzen für die Anwendung des BerlAVG wurden deutlich angehoben. Für Liefer- und Dienstleistungen gilt das BerlAVG grundsätzlich ab 75.000 Euro netto. Bei Bauleistungen liegt die Grenze nun bei 500.000 Euro netto.
Gleichzeitig wurde die Bagatellgrenze für die Tariftreuepflicht abgesenkt. Sie greift jetzt bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro netto statt bisher ab 10.000 Euro netto.
| Bereich | Seit 16.07.2026 | Bis 15.07.2026 |
| Liefer- und Dienstleistungen | 75.000 Euro netto | 10.000 Euro netto |
| Bauleistungen | 500.000 Euro netto | 50.000 Euro netto |
| Tariftreuepflicht | 1.000 Euro netto | 10.000 Euro netto |
Tariftreue schon ab 1.000 Euro netto
Auftragnehmer müssen ihren Beschäftigten bei öffentlichen Aufträgen in Berlin bereits ab 1.000 Euro netto die maßgeblichen tariflichen Arbeitsbedingungen und Entgelte gewähren, sofern für die jeweilige Leistung ein einschlägiger repräsentativer Tarifvertrag besteht.
Besonders wichtig ist dies bei Dienstleistungsaufträgen mit einem Leistungszeitraum von mindestens acht Kalendertagen und einem Auftragswert zwischen 1.000 Euro und unter 75.000 Euro netto.
Mindeststundenentgelt
Das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt ist nun direkt im BerlAVG geregelt. Seit dem 16. Juli 2026 beträgt es 14,84 Euro brutto je Zeitstunde. Ab dem 1. Januar 2027 steigt es auf 15,58 Euro brutto je Zeitstunde.
Bestbieterprinzip und KMU
Neu ist außerdem das Bestbieterprinzip. Unternehmen müssen zunächst in der Regel nur Eigenerklärungen einreichen. Weitere Nachweise werden grundsätzlich erst später von den Unternehmen verlangt, die für eine Angebotsabgabe oder den Zuschlag ernsthaft in Betracht kommen. Zudem sollen öffentliche Auftraggeber bei Eignungskriterien stärker auf kleine und mittlere Unternehmen Rücksicht nehmen. Das gilt insbesondere für junge Unternehmen, deren Gründung nicht länger als acht Jahre zurückliegt.
Was Unternehmen beachten sollten
Unternehmen sollten ihre Vergabeprozesse an die neuen Vorgaben anpassen. Wichtig sind insbesondere:
- Prüfung der Tariftreuepflicht ab 1.000 Euro netto
- Beachtung des aktuellen Mindeststundenentgelts
- Verwendung der neuen Formulare
- Vorbereitung auf spätere Nachweisanforderungen
- Kontrolle von Unterauftragnehmern
Weitere Informationen gibt es bei der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V.