Rundfunkbeitrag
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Umrechnung von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente meldenÄnderungen beim Rundfunkbeitrag möglich

Bis zum 31. März 2017 besteht die Möglichkeit, die Zahl der Beschäftigten eines Unternehmens ab 2017 in veränderter Form beim Rundfunkbeitragsservice (ehemals GEZ) zu melden.

Darüber informiert der ZDH. Bisher war die Beschäftigtenzahl eines Unternehmens „pro Kopf“ zu melden, unabhängig von der realen jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Änderung des § 6 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ermöglicht nun die Umrechnung von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente.

  • jeder Beschäftigte über 20 aber nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75
  • Jeder Beschäftigte mit nicht mehr als 20 Stunden (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) ist mit dem Faktor mit 0,5,
  • und jeder Beschäftigte mit mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 1,0 anzusetzen.

Bezugsgröße der Berechnung ist die durchschnittliche Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres. Die errechnete neue Gesamtzahl (alle Vollzeitbeschäftigten und die errechneten Vollzeitäquivalente der Teilzeitbeschäftigten zusammengefasst) können nur einmal jährlich bis zum 31. März beim Beitragsservice gemeldet werden, damit der Beitrag ggf. mit Wirkung zum April des jeweiligen Jahres angepasst werden kann.

Bitte beachten Sie, dass (wie bisher) nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gezählt werden, ohne Auszu-bildende und geringfügig Beschäftigte. Es handelt sich ausdrücklich um eine Option: Weiterhin können die Unternehmen ihre Beschäftigtenzahl nach „Köpfen“ angeben. Alle Informationen unter