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Backwaren ausliefern: Wenn die Handwerkerausnahme nicht greift

Müssen Bäckereimitarbeiter tatsächlich in der Backstube arbeiten, damit sie als Handwerker gelten? Und sind Aufgaben wie das Zusammenstellen von Lieferungen und das Ein- und Auspacken von Backwaren aus einem Lieferfahrzeug die eines hauptberuflichen Lkw-Fahrers oder heutzutage einfach branchentypisch für Bäckereien? Über solche und andere Fragen, die in Zusammenhang mit der EU-weit gültigen Tachografenpflicht stehen, diskutiert derzeit die Bäckerbranche mit den zuständigen Bundesministerien.

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks fordert eine Korrektur der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG), die die Regelungen in Deutschland beschreiben für die Umsetzung der Tachografenpflicht. Nach Ansicht des Verbands wird sie hierzulande zu eng ausgelegt und beschränkt Handwerksbäckereien, die mehrere Filialen beliefern, zu stark.

So können diese derzeit oftmals die sogenannte Handwerkerausnahme nicht nutzen, weil Mitarbeiter als hauptberufliche Lkw-Fahrer eingestuft werden. "Wir haben uns deswegen im September schriftlich an das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesverkehrsministerium (BMVI) gewandt", sagt Friedemann Berg, Rechtsexperte des Zentralverbands und berichtet, dass ihm aus Bayern, Hessen, Berlin und Nordrhein-Westfalen in den letzten Monaten von diesem Problem berichtet wurde.

Im Hinblick auf das, was sich bei dem Thema derzeit in der EU tut, steigen die Befürchtungen nun, dass es statt einer Lockerung der Kontrollen künftig zu einer Verschärfung der Pflichten kommen könnte. Denn eine Ausweitung der Tachografenpflicht auf Fahrzeuge ab 2,4 Tonnen zulässiger Gesamtmasse ist im aktuell zu Debatte stehenden Mobilitätspaket der EU vorgesehen.

Der Verkehrsausschuss des EU-Parlaments hat sich bereits dafür ausgesprochen. Nun sind die Länder am Zug dazu Stellung zu beziehen. Kommt es tatsächlich dazu, wären auch die typischen Kleintransporter von Handwerkern in einigen Fällen von neuen Pflichten betroffen. Voraussetzung: Sie können die Handwerkerausnahme nicht nutzen.

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