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Jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist angelaufenBeschäftigung schwerbehinderter Menschen

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.  

Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2013 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2014 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.  

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, haben im Januar 2014 die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM erhalten.  

Das Programm REHADAT-Elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter www.rehadat-elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms.  

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter  www.rehadat-elan.deanzufordern.

Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an den Telefonservice für Arbeitgeberfragen -0800 4 5555 20 - wenden.  

Weitere Informationen zum Anzeigeverfahren und der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer erhalten Arbeitgeber im Internet unter www.arbeitsagentur.de/nn_27766/Navigation/zentral/Unternehmen/Recht/Schwerbehindertenrecht/Schwerbehindertenrecht-Nav.html