Zur InformationBMF veröffentlicht Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen die für das Jahr 2026 geltenden Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) bekannt gegeben.

Diese Pauschalen ermöglichen es Unternehmerinnen und Unternehmern, Warenentnahmen für private Zwecke monatlich in vereinfachter Form zu erfassen. Dadurch entfällt die Verpflichtung zur detaillierten Aufzeichnung zahlreicher einzelner Entnahmen (§ 148 Satz 1 AO).

Die Regelung verfolgt ausdrücklich einen Vereinfachungszweck. Individuelle Anpassungen – etwa wegen besonderer Ess- oder Trinkgewohnheiten, krankheitsbedingter Abwesenheiten oder Urlaubszeiten – sind nicht vorgesehen. Wird ein Betrieb jedoch aufgrund landesrechtlicher Vorschriften, kommunaler Allgemeinverfügungen oder behördlicher Anordnungen vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen eine zeitanteilige Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgen.

Bei der Festlegung der Pauschbeträge für 2026 wurde die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Absenkung der Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen (mit Ausnahme von Getränken) auf sieben Prozent berücksichtigt.

 

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