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Arztpraxen dürfen frei entscheiden / Impfpriorisierung erweitertBrandenburg gibt AstraZeneca für unter Sechzigjährige frei

Brandenburgs Hausärzte erwarten in dieser und der kommenden Woche größere Lieferungen von AstraZeneca. Insgesamt könnte der Bestand bis zum Ende der nächsten Woche auf über 100.000 Impfstoffdosen ansteigen. Die Kassenärztliche Vereinigung hat daher den Impflogistikstab gebeten, AstraZeneca für Personen, die jünger als 60 sind, zur Verimpfung in Arztpraxen freizugeben.

Dem hat der Impflogisitikstab zugestimmt. Das Impfkabinett hat die Entscheidung in seiner Sitzung gebilligt.

Innenminister Michael Stübgen: „Man kann nur Impfstoff freigeben, der auch vorhanden ist. Jetzt, wo AstraZeneca endlich wieder in größeren Mengen zur Verfügung stehen wird, können wir für unter Sechzigjährige die Priorisierung komplett aufheben. In Arztpraxen darf ab sofort frei entschieden werden, wer AstraZeneca bekommt. Das erhöht die Flexibilität bei der Impfentscheidung für alle impfenden Hausärzte ganz entscheidend. Wer unter sechzig ist, kann sich jetzt freiwillig mit AstraZeneca impfen lassen. Natürlich ist das mit einem ausführlichen Aufklärungsgespräch verbunden und die letzte Entscheidung liegt immer beim Arzt. Deswegen gilt die Freigabe auch ausschließlich für Arztpraxen. Wir kommen damit dem ausdrücklichen Wunsch der Kassenärztlichen Vereinigung nach und sind optimistisch, dass wir damit Impfzahlen weiter steigern können.“





Seit dem 26.04.2021 gibt es eine Teilöffnung der Priorisierungsgruppe 3. Danach können sich im Land Brandenburg weitere Personen der Priorisierungsstufe 3 („erhöhte Priorität“) impfen lassen.

 Hier finden Sie alle Informationen aktuell auf einen Blick.



Zu den Impfberechtigten gehören:

  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (also die Erweiterung der Öffnung von AstraZeneca auf alle Impfstoffe)
  • Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV besteht.
  • Personen, die Mitglieder von Verfassungsorganen sind. 
  • Personen die in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr und beim Katastrophenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks tätig sind.
  • Personen, die in besonders relevanter Position im Ausland bei den deutschen  Auslandsvertretungen, für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen  Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen tätig sind.
  • Personen, die in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 CoronaImpfV erfasst sind, tätig sind. 

 Hintergrund

Eine Auswahl impfender Arztpraxen finden Sie hier:  www.kvbb.de/pilotpraxen