Grundstücksteuer

Bundesverfassungsgericht erklärt Grundsteuer für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 10. April 2018 (AZ.: 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) die Vorschriften zur Einheitsbewertung von Grundvermögen zur Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften des Bewertungsgesetz (BewG) wurden seit über 50 Jahren nicht mehr angepasst und führen zu einer gravierenden Ungleichbehandlung der Grundstücksbesitzer, so die Richter

Die Entscheidung

Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den "alten" Bundesländern sind zumindest seit Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) die Vorschriften zur Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der GEsetzgeber spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.04.2024 angewandt werden.

Hintergrund

Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den "alten" Bundesländern noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 01.01.1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Der Entscheidung liegen fünf Verfahren, drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden zugrunde. Die Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren beziehungsweise Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind Eigentümer von bebauten Grundstücken in verschiedenen "alten" Bundesländern, die jeweils vor den Finanzgerichten gegen die Festsetzung des Einheitswertes ihrer Grundstücke vorgegangen sind. In drei Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sind. Mit den Verfassungsbeschwerden wird im Wesentlichen ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gerügt.

Da dem Bundesverfassungsgericht nur Fälle aus den westlichen Bundesländern vorlagen, bezieht sich das Urteil auch nur hierauf. In den neuen Bundesländern gehen die Werte sogar auf das Jahr 1935 zurück.

Quellenangabe: Bundesverfassungsgericht, PM vom 10.04.2018

Anne-Kathrin Selka

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