Rundfunkbeitrag
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Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rundfunkbeitrag auch für Unternehmen

Der Rundfunkbeitrag ist umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nunmehr auch den Rundfunkbeitrag für Unternehmen als verfassungsgemäß bestätigt. In seinen Entscheidungen vom 07.12.2016 wies das BVerwG die Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto gegen den Westdeutschen Rundfunk und den Bayerischen Rundfunk ab (Az. 6 C 49.15, 6 C 12.15, 6 C 13.15. und 6 C 14.15).

Die Kläger hatten argumentiert, dass die Bemessung des Beitrags nach der Anzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeugen unrechtmäßig sei. Unternehmen mit vielen Filialen würden klar benachteiligt.

Dieser Argumentation der Kläger folgten die Bundesverwaltungsrichter jedoch nicht. In den Vorinstanzen waren Sixt und Netto ebenfalls unterlegen. In seinen Urteilen folgte das BVerwG den Maßstäben, die es in diesem Jahr schon bei Entscheidungen zum Rundfunkbeitrag bei Privatleuten aufgestellt hatte. Auch hier hatten die Richter den Beitrag als verfassungsgemäß eingestuft. Die Anküpfung des Beitrags an die Wohnung sei nicht zu beanstanden.

Wie bei den privaten Haushalten gebe es auch bei den Betrieben einen "kommunikativen Nutzen" des Rundfunkempfangs. Und auch in Unternehmen könne dieser Nutzen ausgeschöpft werden, da statistisch belegt sei, dass relativ flächendeckend Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien: Die meisten Unternehmen hätten internetfähige Computer, Radios oder betriebliche Handys und Tablets.

Netto-Anwalt Matthias Rauscher hatte in der mündlichen Verhandlung vorgerechnet, dass der Discounter für seine 4.018 Betriebsstätten und 18 Auslieferungslager mit insgesamt 60.000 Beschäftigten monatlich 145.000 Euro Rundfunkbeitrag zahlen müsse. Ein Unternehmen mit nur einer einzigen Betriebsstätte, etwa einer Fabrik mit 20.000 Mitarbeitern, müsse dagegen nur 3.150 Euro im Monat zahlen.

Auch für Sixt mit seinem Filialnetz seien die Betriebsstätten ein Thema, sagte Anwalt Holger Jacobj. Der Autovermieter zahle jährlich rund 3,3 Millionen Euro Rundfunkbeitrag. Jacobj sah zudem ein Vollzugsdefizit beim Eintreiben des Beitrags. Jedes dritte gewerblich genutzte Auto sei beim Beitragsservice unbekannt, sagte der Anwalt. Der Ehrliche dürfe aber nicht der Dumme sein. "Es geht nicht darum, die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu Fall zu bringen. Es geht darum, innerhalb des gewerblichen Bereichs für eine Gerechtigkeit zu sorgen", sagte Jacobj.

Der Senat hatte gegen die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an Betriebstätten und Fahrzeuge jedoch keine Bedenken. "Wir vermochten auch nicht festzustellen, dass hier ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Vollzugsdefizit besteht", erklärte der Vorsitzende Richter Prof. Ingo Kraft.

Was heißt das jetzt? Auch Unternehmen müssen den vollen Rundfunkbeitrag zahlen!

Mit diesen aktuellen Entscheidungen des BVerwG ist der Streit um den Rundfunkbeitrag noch nicht zu Ende. Sowohl die unterlegenen privaten Kläger als auch Sixt haben angekündigt, vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen zu wollen.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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