Corona Symbolfoto Arbeit und Maske
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Corona-Arbeitsschutzverordnung erneut verlängert

Die Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt. Somit gilt die Verordnung noch bis einschließlich 24. November 2021.



Die Regelungen der Verordnung bleiben im Wesentlichen unverändert.

  • Arbeitgeber müssen daher auch künftig betriebliche Hygienepläne erstellen und aktualisieren. Dazu sind wie bisher die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.


  • Zudem bleiben Arbeitgeber verpflichtet, allen Mitarbeitern in Präsenz mindestens zweimal pro Woche die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.


  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.


  • Arbeitgeber können den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen.


  • Neu: Arbeitgeber sind nunmehr verpflichtet, die Mitarbeiter über die Risiken einer Erkrankung an COVID-19 zu informieren – ebenso wie über Möglichkeiten einer Impfung. Außerdem müssen sie die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Mitarbeiter zur Wahrnehmung von Impfangeboten freistellen.


  • Wichtig:  Kontrovers diskutiert wurde (und wird weiterhin) das Thema „Abfrage des Coronaimpfstatus“, da es hierbei um Gesundheitsdaten der Mitarbeiter geht und diese besonders schutzwürdig sind. Die gesetzliche Einführung eines derartigen Fragerechts des Arbeitgebers wurde im Rahmen der Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht vorgesehen. Diskutiert wird eine zumindest befristete Regelung im Infektionsschutzgesetz, welche jedoch den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen müsste. Das Ergebnis der Diskussion bleibt abzuwarten.

Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.

Hier finden Sie die  Corona-Arbeitsschutzverordnung im Detail.



 Ansprechpartnerin

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