GerichtsurteilEingescannte Unterschrift – kein wirksam befristeter Arbeitsvertrag!
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden (Urteil vom 16.03.2022, 23 Sa 1133/21), dass ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag nicht vorliegt, wenn dieser Vertrag nicht „eigenhändig“ vom Arbeitgeber unterzeichnet wurde.
Eine Scan- Unterschrift erfülle das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift nicht. In § 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz sei ausdrücklich normiert, dass die Schriftform erforderlich sei. Schriftform bedeutet entweder eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte, elektronische Signatur (§126 BGB). Durch die mechanische Vervielfältigung der Unterschrift z. B. durch datenmäßige Vervielfältigung mittels Scans sei diese Eigenhändigkeit nicht gegeben.
Eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages erfordere vor Vertragsbeginn den eigenhändig unterzeichneten Vertrag vom Arbeitgeber.
Die klagende Arbeitnehmerin musste sich auch nicht „Treuwidrigkeit“ entgegenhalten lassen, da sie mehrere Befristungen über Jahre hinweg hingenommen habe. Ein Vertrauen des Arbeitgebers sei hier nicht schützenswert, da er sich über Jahre nicht rechtskonform verhalten habe.
Bei befristeten Verträgen ist daher zu beachten: Schriftlicher Vertragsabschluss immer vor dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme und immer mit eigenhändiger Unterschrift!