Neues im Thema RechtEinwurf-Einschreiben kein Zustellungsnachweis mehr!
Das Bundesarbeitsgericht hat am 07.05.2026 (Geschäftszeichen 2 AZR 184/25) entschieden, dass das „neue Einwurf-Einschreiben“ der Deutschen Post nicht mehr den (Anscheins-)Beweis der Zustellung erbringt.
Bei diesem Einschreiben wird vom Zusteller der Barcode auf dem Schreiben gescannt, nachfolgend unterschreibt der Zusteller auf seinem Gerät den „Zustellvorgang“. Erst im Anschluss wird der Brief in den Briefkasten eingeworfen.
Das bedeutet, dass der digitale Einlieferungsbeleg im Gerät bereits zu einem Zeitpunkt vom Zusteller unterschrieben wird, in dem sich die Sendung noch gar nicht im Briefkasten befindet. Zwischen Scanvorgang und Einwurf könne jedoch etwas dazwischenkommen, der Postbote könne aufgehalten oder abgelenkt werden. Eine Sicherheit für den Einwurf gebe dieses Verfahren daher nicht mehr.
Da sich der Postbote in der mündlichen Verhandlung selbst auch nicht mehr an den Einwurf im Briefkasten erinnern konnte, war dem Arbeitgeber der Nachweis für die Zustellung nicht möglich.
Besonders bitter war, dass notwendige Fristen in diesem Fall nicht eingehalten werden konnten.
Der Weg der sicheren Zustellung erfolgt daher am besten persönlich, per Boten, der als Zeuge fungieren kann, oder per Gerichtsvollzieher.