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Energetische Sanierung: Neue Musterbescheinigung für die Steuer

Wer sein Eigenheim energetisch sanieren lässt, kann sich eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro sichern. Hierfür muss der ausführende Handwerksbetrieb seinen Kunden eine Bescheinigung für das Finanzamt ausstellen. Das Bundesfinanzministerium stellt hierfür aktualisierte Muster zur Verfügung.

Beantragt ein Steuerzahler die Steuerermäßigung nach § 35c EStG muss er dem Finanzamt eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens vorlegen. Darin bescheinigt das Fachunternehmen, dass es sich bei den Sanierungsmaßnahmen und energetische Sanierungsmaßnahmen im Sinn von § 35c EStG und im Sinn der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung handelt. Ohne diese Musterbescheinigung gibt es keine Steuerermäßigung, wie die Deutsche Handwerkszeitung schreibt.



 Hier geht es zu den Schreiben mit den Mustern des Bundesfinanzministeriums.



Neue Musterbescheinigungen 

Das Bundesfinanzministerium hat zwei neue Musterbescheinigungen für ausführende Fachunternehmen sowie für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 26. Januar 2023, Az. IV C – S 2296-c/20/10003:006). Damit die Sachbearbeiter im Finanzamt den Überblick behalten, müssen die Bescheinigungen in Inhalt, Aufbau und Reihenfolge den Angaben der veröffentlichten Musterbescheinigung entsprechen. Abweichungen sind nur bei der Bezeichnung des ausführenden Betriebs, bei der Bezeichnung des Bauherren und bei Ergänzungen der Bescheinigung um ein weiteres Adressfeld zulässig.

 Steuertipp: 

Die neuen Musterbescheinigungen sollen für alle energetischen Sanierungsmaßnahmen verwendet werden, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden. Wurde die Sanierungsmaßnahmen vor dem 26. Januar 2023 abgeschlossen und es wurden noch die alten Musterbescheinigungen (siehe BMF, Schreiben vom 15. Oktober 2021) verwendet, sind auch diese Musterbescheinigungen noch zulässig.



 Ansprechpartner

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Axel Bernhardt

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