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RechtlichesFälligkeit der Schlussrate

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.04.2026 (VII ZR 88/25) klargestellt, dass die Fälligkeit einer Schlussrate im Bauträgervertrag auf die Beseitigung der Mängel abstellt.

Dabei sei der Begriff „vollständige Fertigstellung“ mehr als die bloße Abnahmereife. Sobald im Abnahmeprotokoll noch Mängel vorhanden sind, ist die Schlussrate erst zur Zahlung fällig, wenn genau diese Arbeiten ordnungsgemäß fertiggestellt wurden.

 

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