Sommerferien 2026Ferienjobs im Handwerk: Das sollten Betriebe beachten

Ferienjobber können Handwerksbetriebe in der Urlaubszeit entlasten. Arbeitgeber müssen jedoch Regeln zu Alter, Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Vertrag, Mindestlohn und Sozialversicherung beachten.

Wenn in den Sommerferien viele Mitarbeitende Urlaub nehmen, sind Ferienjobber für Handwerksbetriebe eine praktische Unterstützung.  Schüler und Studierende sammeln erste Berufserfahrung, verdienen eigenes Geld und lernen den Arbeitsalltag im Betrieb kennen. Damit aus der kurzfristigen Hilfe kein rechtliches Risiko wird, sollten Arbeitgeber die wichtigsten Vorgaben vor dem ersten Arbeitstag klären.



Wer darf einen Ferienjob machen?

Grundsätzlich dürfen Jugendliche ab 15 Jahren in den Ferien arbeiten. Für 13- und 14-Jährige gelten deutlich strengere Regeln: Sie dürfen nur leichte, geeignete Tätigkeiten übernehmen und auch nur in begrenztem Umfang. Dazu zählen beispielsweise einfache Botengänge oder andere ungefährliche Tätigkeiten. Gewerbliche Arbeiten mit körperlicher Belastung oder erhöhtem Risiko sind für diese Altersgruppe in der Regel nicht erlaubt. Bei vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen unter 18 Jahren ist außerdem die Zustimmung der Eltern erforderlich. Wichtig ist auch die zeitliche Grenze: Während der Schulferien dürfen sie höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr arbeiten.



Arbeitszeiten: klare Grenzen einhalten

Für Jugendliche gelten besondere Schutzvorschriften. In der Regel dürfen sie maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Die Arbeit ist grundsätzlich nur an fünf Tagen pro Woche und üblicherweise zwischen 6 und 20 Uhr zulässig. Nachtarbeit, Wochenendarbeit und Überstunden sind nur in engen Ausnahmefällen erlaubt. Für Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren gelten noch kürzere Zeiten: Sie dürfen höchstens zwei Stunden täglich arbeiten und nicht nach 18 Uhr eingesetzt werden.



Pausen nicht vergessen

Auch bei Ferienjobs müssen Pausen eingeplant werden. Arbeiten Jugendliche mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden am Tag, ist eine Pause von mindestens 30 Minuten erforderlich. Bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit beträgt die Pause mindestens 60 Minuten. Länger als viereinhalb Stunden am Stück sollten Jugendliche nicht ohne Unterbrechung beschäftigt werden.



Arbeitsschutz hat Priorität

Vor Beginn der Tätigkeit muss der Betrieb Ferienjobber über mögliche Gefahren und Schutzmaßnahmen unterweisen. Gefährliche Arbeiten sind tabu. Dazu gehören insbesondere Tätigkeiten mit hoher Unfallgefahr, das Heben schwerer Lasten, Arbeiten unter starker Hitze, Kälte, Nässe oder Staub sowie der Umgang mit gesundheitsschädlichen Stoffen. Auch Akkordarbeit ist für Jugendliche nicht erlaubt.

Gerade im Handwerk ist eine sorgfältige Einweisung wichtig: Maschinen, Werkzeuge, Baustellen und Werkstätten bergen Risiken, die junge Aushilfen oft noch nicht einschätzen können.



Schriftlicher Vertrag schafft Sicherheit

Auch wenn der Einsatz nur wenige Wochen dauert, sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden. Darin sollten mindestens Beginn und Ende der Beschäftigung, Tätigkeit, Arbeitszeit und Vergütung geregelt sein. Wird der Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung vereinbart, muss die Befristung vor Arbeitsbeginn feststehen.

Arbeitgeber sollten außerdem prüfen, ob eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich im Vertrag stehen soll. Ohne entsprechende Regelung ist eine vorzeitige Beendigung häufig nur aus wichtigem Grund möglich.



Anmeldung und Versicherung

Ferienjobber müssen ordnungsgemäß angemeldet werden, zum Beispiel bei der Minijob-Zentrale beziehungsweise über die üblichen Meldeverfahren. Bezahlte Ferienjobs sind zudem über die jährliche Lohnsumme bei der gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigen. Damit sind Ferienjobber während ihrer Tätigkeit grundsätzlich gegen Arbeitsunfälle abgesichert.

Vor dem Einsatz sollte der Betrieb dokumentieren, ob bereits andere kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Diese können für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung wichtig sein.



Gilt der Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Ferienjobs. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa für minderjährige Ferienjobber ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie für bestimmte Pflicht- oder Orientierungspraktika. Besteht ein Tarifvertrag, kann ein höherer tariflicher Mindestlohn maßgeblich sein. Betriebe sollten deshalb vorab klären, welche Vergütung im konkreten Fall gilt und diese im Vertrag eindeutig festhalten.



Steuern und Sozialabgaben prüfen

Beim Lohnsteuerabzug werden Ferienjobber grundsätzlich wie andere Beschäftigte behandelt. Dafür benötigt der Arbeitgeber unter anderem die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum. Da viele Ferienjobber ledig sind und in Steuerklasse 1 fallen, fällt bei niedrigerem Monatsverdienst oft keine Lohnsteuer an.

Bei kurzfristiger Beschäftigung können unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Lohnsteuerregelungen in Betracht kommen. Sozialversicherungsbeiträge fallen bei einer kurzfristigen Beschäftigung regelmäßig nicht an, wenn der Job von Anfang an auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Vorbeschäftigungen müssen zusammengerechnet werden.

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, etwa zwischen Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung. Dann kann die Versicherungsfreiheit entfallen.



Urlaub auch bei kurzer Beschäftigung

Auch Ferienjobber können einen anteiligen Urlaubsanspruch haben. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat entsteht grundsätzlich ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bei Minderjährigen gelten zusätzlich die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Tarifliche Regelungen können Vorrang haben.



Checkliste für Arbeitgeber

Vor dem ersten Arbeitstag sollten Handwerksbetriebe folgende Punkte prüfen:

  • Alter des Ferienjobbers und Zustimmung der Eltern
  • zulässige Tätigkeit nach Alter und Gefährdung
  • Arbeitszeiten, Pausen und Einsatzdauer
  • schriftlicher Vertrag mit klarer Befristung
  • Vergütung und möglicher Mindestlohn
  • Anmeldung bei den zuständigen Stellen
  • Unfallversicherung und Arbeitsschutzunterweisung
  • Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr
  • steuerliche Behandlung
  • möglicher Urlaubsanspruch


Ferienjobs können für Handwerksbetriebe und junge Menschen ein Gewinn sein. Betriebe erhalten Unterstützung in arbeitsreichen Wochen, Jugendliche bekommen Einblicke in die Berufswelt. Entscheidend ist jedoch eine gute Vorbereitung: Wer Alter, Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Vertrag, Lohn und Versicherung sorgfältig prüft, schafft klare Verhältnisse und reduziert rechtliche Risiken.

 

Ansprechpartnerin

Lea Renner

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