Symbolbild Corona Beschlüsse
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Fragen und Antworten zur Durchführung körpernaher Dienstleistungen

Die 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für das Land Brandenburg enthält in § 9 folgende Regelung:



Körpernahe Dienstleistungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in ihren Betrieben Folgendes sicherzustellen:

1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung,

2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,

3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,

4. das Erfassen von Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,

5. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt. In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur dann zulässig, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer ein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegt. Die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses nach Satz 2 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.

Den gesamten Verordnungstext  finden Sie hier.



Was bedeutet diese Regelung?

Aus dieser Regelung geht hervor, dass körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel solche in Kosmetikbetrieben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durchgeführt werden können.

Betriebsinhaber müssen dabei durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung,

2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,

3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,

4. das Erfassen von Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,

5. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

 

Betriebsinhaber sollten sich zudem bei Ihrer Berufsgenossenschaft über die aktuellen Maßgaben zum Arbeitsschutz informieren.

Die Regelung der Corona-Arbeitsschutzverordnung  finden Sie hier.



Was ist bei der Dienstleistungserbringung zu beachten?

Unabhängig von der Art der Behandlung müssen die zuvor genannten organisatorischen Maßnahmen sowie die Maßnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz beachtet werden.

Sofern bei einer Behandlung keine Maske getragen werden kann, müssen die Kunden ein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen.

Nach dem Wortlaut der Verordnung muss das Testergebnis „vorgelegt“ werden. Eine mündliche Zusicherung wäre demnach nicht ausreichend.

Behandlungen, die trotz des Tragens einer Maske durchgeführt werden können (z.B. Färben von Augenbrauen und Wimpern, Fußpflegen), sind auch ohne einen entsprechenden Test möglich.

 

In welcher Form kann das tagesaktuelle Testergebnis vorgelegt werden?

Hierzu macht die Eindämmungsverordnung keine Vorgaben. Es obliegt also den Kunden, in welcher Form diese den Testnachweis erbringen.

Wichtig: Für Betriebsinhaber muss nachvollziehbar sein, wann der Test gemacht wurde und dass tatsächlich die Kundin/der Kunde getestet wurde, die/der die Dienstleistung in Anspruch nehmen will.

Soweit sich die Kunden z.B. in einem Testzentrum oder bei einem Arzt testen lassen, ist davon auszugehen, dass ein entsprechendes aussagekräftiges Dokument ausgestellt wird.

 

Wie ist der Testnachweis zu dokumentieren?

Auch zu dieser Frage enthält die Eindämmungsverordnung keine Vorgaben, so dass ausgehend vom Verordnungswortlaut voraussichtlich keine Pflicht zur Dokumentation des Testnachweises besteht.

Hinweis für die Praxis:

  • Eine Dokumentation kann für eventuelle Kontrollen ratsam sein.
  • Sollten Betriebe auf dem Kontaktnachweis zur Dokumentation des Aufenthalt des jeweiligen Kunden ergänzend den Vermerk im Hinblick auf die Vorlage eines tagesaktuellen Corona-Testergebnisses aufnehmen, wäre der Kunde hierüber zumindest gemäß Art. 13 DSGVO zu informieren.
  • Sollten Betriebsinhaber sogar Dokumente mit Gesundheitsdaten einbehalten oder kopieren, sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.

 

Welche Problematik besteht bei sog. Corona-Selbsttests?

Ein Selbsttest, der von einem medizinischen Laien durchgeführt wird, bringt immer das Risiko eines nicht korrekten Ergebnisses mit sich.

Hinweis für die Praxis:

  • Bei einem Selbsttest vor Ort – also im Beisein des Betriebsinhabers – besteht zwar eine direkte Überprüfungsmöglichkeit im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt des Ergebnisses. Jedoch birgt ein Selbsttest das Risiko, dass der Betriebsinhaber (und ggf. Mitarbeiter) bei einem positiven Ergebnis, welches im Nachgang ärztlich bestätigt wird, als direkte Kontaktperson zu einem Infizierten betrachtet wird.
  • Sollten sich Betriebsinhaber einen Selbsttest vorlegen lassen, den der Kunde vorab durchgeführt hat, sollte zusätzlich eine schriftliche Eigenerklärung abgefordert werden, dass der Test nach Anleitung des Herstellers durchgeführt und das Ergebnis somit wahrheitsgemäß vorgelegt wird.
  • Sollte gleichwohl ein Selbsttest vor Ort durchgeführt werden, sollten sich die betroffenen Kunden während der Wartezeit nicht in den Räumlichkeiten des Betriebes aufhalten, um den Aufenthalt von Personen im Betrieb zu beschränken.

Weitere Informationen zum Thema Schnelltest  finden Sie hier.



Gibt es Ausnahmen für bereits nachweislich geimpfte Kunden?

Nein! Privilegien für Geimpfte sieht die Eindämmungsverordnung nicht vor.

 

Sind weiterhin die Kundenkontaktdaten zu erfassen?

JA! Betriebe müssen gemäß § 1 Abs.3 der Eindämmungsverordnung weiterhin Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen.

In diesem Zusammenhang sind

  • der Vor- und Familienname,
  • die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse

sowie

  • Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person aufzunehmen.

Der Kontaktnachweis darf ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften genutzt werden.

Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.