GerichtsurteilGaragensturz ist kein Arbeitsunfall
Das Landessozialgericht Hamburg hat mit Urteil vom 06.08.2025 (Geschäftszeichen L 2 U 30/24) festgestellt, dass ein Sturz zum Auto, das in der heimischen Tiefgarage geparkt wurde, nicht als Arbeitsunfall (Wegeunfall) zu bewerten ist.
Der Anspruchsteller machte geltend, dass der Unfall unmittelbar auf dem Weg zur Arbeit vom Wohnhaus zur verbundenen Tiefgarage erfolgt sei. Daher sei dieser Unfall als Arbeitsunfall (Wegeunfall) zu bewerten.
Das Gericht sieht das anders: Der Versicherungsschutz beginne erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs, das heißt mit dem Durchschreiten der Außentür des bewohnten Gebäudes. Eine Garage die an das Wohnhaus an – oder eingebaut sei, gehöre durch den direkten Zugang zum Wohnhaus noch zum bewohnten Bereich. Der Versicherungsschutz habe daher noch nicht begonnen.