Neue KfW-Förderung„Gewerbe zu Wohnen“ unterstützt die Umwandlung von Gewerbeflächen in Wohnraum

Seit dem 1. Juli 2026 bietet die KfW mit dem neuen Förderprodukt „Gewerbe zu Wohnen“ (GzW, Programm 266) finanzielle Unterstützung für den Umbau bisher nicht zu Wohnzwecken genutzter Gebäude oder Gebäudeteile zu Wohnraum. Ziel des Programms ist es, vorhandene Flächenpotenziale besser zu nutzen und dringend benötigten Wohnraum zu schaffen.

Gefördert werden Investitionen in beheizte Gewerbeimmobilien oder andere beheizte Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Voraussetzung ist, dass durch den Umbau mindestens eine neue Wohneinheit entsteht.

Die neu geschaffenen Wohneinheiten müssen mindestens das energetische Niveau Effizienzhaus 85 Erneuerbare-Energien (EH 85 EE) oder Effizienzhaus Denkmal Erneuerbare-Energien (EH Denkmal EE) erreichen. Ausnahmen von der Pflicht zur Erneuerbare-Energien-Klasse gelten unter anderem für Gebäude, die bereits über eine entsprechende 65-Prozent-EE-Wärmeversorgung verfügen oder bei denen in den vergangenen fünf Jahren vor Antragstellung eine neue Heizung in Betrieb genommen wurde.

Der Zuschuss beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch bezogen auf 100.000 Euro pro neu entstehender Wohneinheit. Förderfähig sind die Umbaukosten, nicht jedoch die Kosten der energetischen Sanierung. Für diese kann das Programm mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kombiniert werden. Die Höhe des Zuschusses ist zudem durch die beihilferechtlichen Vorgaben der De-minimis-Verordnung begrenzt.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Investoren. Auch kommunale Gebietskörperschaften, rechtlich unselbständige Eigenbetriebe sowie Gemeindeverbände können unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eine Förderung beantragen.



Wichtig: Mit dem Vorhaben darf erst nach Erteilung der Förderzusage durch die KfW begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen, die dem Umbau zuzurechnen sind. Verträge unter der aufschiebenden Bedingung einer Förderzusage sind hingegen nicht förderschädlich.

Nach Abschluss des Vorhabens muss die geförderte Wohneinheit mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden.

Die Antragstellung erfolgt direkt über die KfW. Weitere Informationen sind unter www.kfw.de/266 verfügbar.

 

Ansprechpartner

Axel Bernhardt

Technischer Berater

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