Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Praktische Hinweise zur Anwendung)Herausforderung neue VOB/A (2026/2027) für Bieter aus dem Handwerk
Zum 1. Januar 2026 sind mit einer Änderung von § 3a VOB/A höhere Wertgrenzen in der VOB/A in Kraft getreten. Das Bundeministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hatte die Anhebung am 24. November 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Die neuen Wertgrenzen des § 3a VOB/A sind:
Direktaufträge: 50.000 Euro netto (§ 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A)
Freihändige Vergaben: 100.000 Euro netto (§ 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A)
Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb einheitlich: 150.000 Euro netto (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A).
Für Auftraggeber, die an § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) gebunden sind, sowie für solche, die an § 28 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) gebunden sind, haben diese neuen Wertgrenzen der VOB/A keine Relevanz. Die Wertgrenzen in den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 LHO und § 28 KomHKV liegen über denen von § 3a VOB/A. So liegt die Wertgrenze für Direktaufträge bei 100.000 Euro, Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sowie Freihändige Vergaben sind bis zu einer Höhe von 1.000.000 Euro zulässig. Zudem gelten im kommunalen Bereich bis zum 31. Dezember 2030 weitere Sonderregelungen für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb (bis 2 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb von Unterkünften für Geflüchtete sowie der betroffenen sozialen Infrastruktur, die durch die vermehrte Aufnahme von Geflüchteten notwendig wurde).
Regelung zum Nachfordern von Unterlagen
Die Regelung zum Nachfordern von Unterlagen wurde in Anlehnung an die Vergabeverordnung neu gestaltet. Es wird deutlicher als bisher geregelt, welche Arten von Unterlagen nachzufordern sind. Die Regelung stellt insbesondere klar, dass auch fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen wie etwa Produktangaben der Nachforderung unterliegen. Anders als bisher darf der Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Diese Festlegung ist in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen kundzutun.
Wahl zwischen den Vergabeverfahren
Auch im Abschnitt 1 der VOB/A wurde die Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingeführt. Der Auftraggeber darf frei zwischen beiden Verfahrensarten wählen. Insoweit entfällt der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Ergänzend wird das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb detaillierter als bisher geregelt.
Angabe der Zuschlagskriterien
Der Auftraggeber ist verpflichtet, in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung die Zuschlagskriterien anzugeben. Optional verbleibt es, eine Gewichtung der Zuschlagskriterien mitanzugeben.
Flexibilisierung der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung wurde flexibilisiert. Zum einen kann der Auftraggeber bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro auf einzelne Angaben zur Eignung verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. Hiervon ausgenommen bleiben Angaben, die die Zuverlässigkeit im engeren Sinne betreffen, insbesondere, ob das Unternehmen Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat und bei der Berufsgenossenschaft angemeldet ist. Auf die Eintragung in das Berufsregister darf ebenfalls nicht verzichtet werden.
Zum anderen wurde festgelegt, dass auf die Vorlage von Nachweisen verzichtet wird, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist. Auch die Eignungsprüfung im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs wird erleichtert. Bislang sah die VOB/A vor, dass (alle) Bewerber ihre Nachweise bereits mit dem Teilnahme-Antrag vorlegen. Die Regelung wird dahingehend konkretisiert, dass im Teilnahmewettbewerb zunächst Eigenerklärungen verlangt werden können und die Bestätigung durch Nachweise nur noch von denjenigen Bewerbern verlangt wird, die für die Aufforderung zur Angebotsabgabe in Frage kommen.
Abgabe mehrerer Hauptangebote
Die VOB/A regelt, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe mehrerer Hauptangebote möglich ist. Grundsätzlich soll die Abgabe mehrerer Hauptangebote zugelassen sein, unabhängig davon, ob sich die Hauptangebote sachlich-technisch oder nur preislich unterscheiden. Der Auftraggeber kann aber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass nur ein einziges Angebot je Bieter abgegeben werden darf. Werden mehrere Hauptangebote abgeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. Die Regelung soll insbesondere verhindern, dass ein Konvolut aus Ausschnitten des ausgefüllten Leistungsverzeichnisses eingereicht wird, die erst in ihrer Kombination vollständige Angebote ergeben. Der Auftraggeber soll klar erkennen können, wie viele Angebote eingereicht wurden
Teil 3 des BbgVergG (Mindestentgelt) insgesamt findet seit dem 1. Januar 2026 keine Anwendung mehr, weil der Bundes-Mindestlohn ab diesem Zeitpunkt auf 13,90 Euro angehoben wird und er damit das brandenburgische Vergabemindestentgelt übersteigt, § 6 Abs. 1 BbgVergG. Solange das der Fall ist, wird für diesen Zeitraum auch keine Kostenerstattung an die Kommunen erfolgen, § 13 Abs. 2 BbgVergG. Gleichwohl bleibt das BbgVergG in diesem Zeitraum auch weiterhin gültig. Mit Inkrafttreten einer Erhöhung des Mindestentgelts nach dem BbgVergG über den Bundes-Mindestlohn werden die in Teil 3 des Gesetzes enthaltenen Verpflichtungen wieder aufleben, ebenso wie die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 1 BbgVergG. Vor diesem Hintergrund werden in den Vergabeverfahren auch weiterhin die spezifischen Formulare zum BbgVergG abgefordert, damit im Falle einer Erhöhung des brandenburgischen Vergabemindestentgelts über den Bundes-Mindestlohn ersterer dann auch in bereits laufenden Verträgen Anwendung finden kann. Die Formulare 5.2 (EU) (Muster Vertragsbedingungen Lohngleit- und Preisanpassungsklausel), 5.3 (EU) (Vereinbarung Mindestanforderungen BbgVergG) und 5.4 (EU) (Vereinbarung Mindestanforderungen NU/ Verleiher BbgVergG) wurden diesbezüglich an einigen Stellen angepasst.
Wann findet die Weiterbildung "Herausforderung neue VOB/A (2026/2027) für Bieter aus dem Handwerk" statt?
Termin(e) VOB Intensivschulung | Anmeldung
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Mobil 0171 5534398
Was sind die Inhalte der Weiterbildung "Herausforderung neue VOB/A (2026/2027) für Bieter aus dem Handwerk"?
- Wie funktioniert die VOB/A
- Ablauf eines VOB/A-Vergabeverfahrens
- Sauber und anforderungsgerecht anbieten - Fehler vermeiden
- Pflichten des Auftraggebers
- Bereinigung von Angebotsfehlern, Nachfordern von Angaben, Aufklären von Angebotsinhalten
- Bieterstrategien bei Direktaufträgen
- Bieterstrategien bei Freihändigen Vergaben
- Bieterstrategien bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb
- Bieterstrategien bei sonstigen Verfahren
Wie lange dauert und was kostet die VOB Weiterbildung?
Die Gesamtkosten für VOB Weiterbildung belaufen sich auf 369,- Euro. Der Lehrgang dauert 8 Unterrichtsstunden.
Mobil 0171 5534398
Wo findet das VOB Intensivseminar statt?
Wir bieten diese Weiterbildung in mehreren Versionen an:
- Online Liveunterricht - von jedem Ort der Welt möglich
- Im Lehrbauhof Großräschen der Handwerkskammer Cottbus
- Cottbuser Straße 53a, 15711 Königs Wusterhausen
- Gern unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Inhouseangebot