GerichtsurteilKein Rücktritt von bestätigter Elternzeit

Ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber die sog. Elternzeit bestätigt erhalten hat, darf davon nicht einseitig wieder „zurücktreten“.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 06.10.2026 (9 AZR 11/26) entschieden, dass eine persönliche Trennungssituation des Arbeitnehmers nicht dazu führe, dass der Arbeitgeber diesen in der „geplanten Elternzeit“ beschäftigen muss.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bereits vorgesorgt und einen anderen Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit eingestellt.

Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG).

Eine Ausnahme ergibt sich lediglich in dem Fall, wenn das zu betreuende Kind stirbt (§ 16 Abs. 4 BEEG).

 

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