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Kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen: Was Betriebe wissen müssen

Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 zwei Energiesicherungsverordnungen beschlossen und darin Maßnahmen zur Energieeinsparung festgelegt. Eine Verordnung mit Kurzfristmaßnahmen gilt ab dem 1.9.2022 und hat eine Dauer von 6 Monaten. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen gilt ab dem 1.10.2022 und hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten. Letztere bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.



Die wichtigsten kurzfristigen Vorschriften (für Handwerk relevant, gültig ab 1. September) im Überblick:

  • Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, geschlossen halten. Ausnahmen gelten, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
  • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen. Hiervon sind nunmehr auch Einrichtungen ausgenommen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind.
  • Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
  • bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit: 19 °C,
  • bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C,
  • bei mittelschwerer und überwiegend sitzender Tätigkeit: 18 °C,
  • bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C und
  • bei körperlich schwerer Tätigkeit: 12 °C.
  • In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher, auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
  • Die Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler „von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.“
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.


Die wichtigsten mittelfristigen Vorschriften (für Handwerk relevant, gültig ab 1. Oktober, wenn Bundesrat zustimmt) im Überblick:

  • Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
  • Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person – wie Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Luftheizungsbauer und Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind – durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten, und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Nichtwohngebäude, die im Rahmen eines Energiemanagementsystems verwaltet werden.
  • Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche sowie in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen. Gasheizungen in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten sind bis zum 15. September 2024 hydraulisch abzugleichen.
  • Unternehmen, die gemäß §8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt auf Basis der DIN EN 17463. Demnach sind Maßnahmen vor allem dann als wirtschaftlich zu betrachten, wenn sich – begrenzt auf einen Betrachtungszeitraum von maximal 15 Jahren – nach höchstens 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die umgesetzten Maßnahmen, aber auch die Maßnahmen, die aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen
  • Die Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden betragen hat.

 Ansprechpartner

Bild Axel Bernhardt

Axel Bernhardt

Technischer Berater

Telefon 0355 7835-157

Telefax 0355 7835-284

bernhardt--at--hwk-cottbus.de



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 Hier das Gesetz im Wortlaut