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Hinweise zu Wirtschaftshilfen Lockdown in Brandenburg: Was gilt

Da die aktuell geltenden Maßnahmen nicht ausreichen, um die Corona-Pandemie nachhaltig einzudämmen, hat das Kabinett am Montagabend weitere Einschränkungen beschlossen. Diese gelten ab Mittwoch, 16. Dezember.

Alle sind verpflichtet, die physischen Kontakte untereinander auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Das Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundesgestattet. Auch die Quarantäneverordnung wurde in einem wichtigen Punkt verschärft: Der sogenannte kleine Grenzverkehr zum Beispiel nach Polen (bis zu 24-Stunden Aufenthalt) ist nicht mehr von der Quarantänepflicht ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht bei triftigen Gründen für den Grenzübertritt, z. B. für Berufspendler oder Schüler und Studierende, die im Nachbarland Bildungseinrichtungen besuchen. Mit der neuen Festlegung sollen durch die Unterbindung des Tank- und Einkaufstourismus auch grenzüberschreitende Kontakte vermieden werden. Beide Verordnungen gelten zunächst bis zum 10. Januar 2021.



Die wichtigsten Regelungen aus Sicht des Handwerks

Einzelhandel: Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind für den Publikumsverkehr zu schließen. 



Diese Schließungsanordnung gilt nicht für

  • Sanitätshäuser
  • Optiker und Hörgeräteakustiker,
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge...


Körpernahe Dienstleistungen

Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringenden und Leistungsempfängern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Neben Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben müssen ab 16. Dezember auch Friseursalons schließen.

Ausgenommen davon sind Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Leistungen erbringen. Dazu zählen insbesondere Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.



Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen (Cafés...)

Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafés sind weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen. Dies gilt bereits seit dem 2. November 2020. Nur der Außerhausverkauf ist nach wie vor erlaubt.



Schulen und Kitas

Geöffnet bleiben Krippe, Kindergarten, Hort, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote.

Vom 14. Dezember bis zum Wochenende vor den Ferien wird die Präsenzpflicht an Brandenburgs Schulen ausgesetzt. Ausgenommen sind die Abschlussklassen (Jahrgangsstufe 10 an allen Schulformen, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen und beruflichen Schulen und ZBW), die weiterhin in Präsenz unterrichtet werden. Darüber hinaus bleiben die Schülerinnen und Schüler im letzten Ausbildungsjahr in ihrem jeweiligen Bildungsgang in Präsenz.



Regelungen ab dem 4. Januar

Ab 4. Januar ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt. Es findet nur noch Distanzunterricht statt. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen (Jahrgangsstufe 10 an allen Schulformen, 12 an Gymnasien und 13 Gesamtschulen und beruflichen Schulen und ZBW) sowie für Schülerinnen und Schüler in dem letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs.



Weitere Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

Hier gibt es ebenfalls Verschärfungen. Präsenzangebote in Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen sind nur mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und Schülern zulässig.



 Hier finden Sie die Pressemitteilung der Landesregierung. Dort finden Sie alle Einzelheiten. Sobald die Eindämmungsverordnung als Text vorliegt, stellen wir diese hier an dieser Stelle ebenfalls ins Netz.

 FAQ zur Eindämmungsverordnung



 Die Landesregierung hat am 18. Dezember 2020 die Eindämmungsverordnung präzisiert. Ergänzt wurde eine konkrete Regelung zu den Anspruchsberechtigten für die Notbetreuung in der Grundschule. Ebenso gibt es Konkretisierungen bei den Ausgangsbeschränkungen und  den Abhol- und Lieferdiensten.

Alle Informationen dazu  finden Sie hier.









 Pressemitteilung zum Beschluss der Landesregierung



 Hotline Handwerkskammer

0355 7835-444



 Bleiben Sie auf dem Laufenden

www.hwk-cottbus.de/news



Alle Informationen  zum Thema Kurzarbeit finden Sie auf den Seiten der Agentur für Arbeit.



Alle Informationen zum  Thema Überbrückungshilfe finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung.



 FAQ November- und Dezemberhilfen