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NEIN, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 14.06.2016 (9AZR 181/15)Lohnkürzung in Höhe der Reinigungskosten für Hygienekleidung - Geht das?

 Werden in einem Betrieb Lebensmittel verarbeitet, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten saubere und geeignete Hygienekleidung verschaffen. Das umfasst auch die Reinigung der Kleidung auf seine Kosten, entschieden die Richter.

Der Kläger ist im Schlachthof der Beklagten im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Die Beklagte stellt ihm für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Hierfür zog ihm die Beklagte monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab, ohne dass dem eine entsprechende Vereinbarung zugrunde lag.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt sind. Er verlangte außerdem die Rückzahlung der in den Monaten Januar 2011 bis Februar 2014 einbehaltenen Beträge von insgesamt 388,74 Euro netto. Hiermit hatte er in allen Instanzen Erfolg.

Zuletzt sah auch das BAG weder eine Pflicht des Klägers zur Tragung der Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung noch Erstattung der Kosten. Eine Kostentragungspflicht des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus §670 BGB, wonach der Auftraggeber dem Beauftragten diejenigen Aufwendungen zum Zweck der Ausführung des Auftrages erstatten muss, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten darf. Die Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde. Die Beklagte als lebensmittelverarbeitender Betrieb hat die Reinigungskosten im eigenen Interesse aufgewendet. Sie erfüllte hiermit lediglich ihre Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Kläger die lebensmittelrechtlich vorgeschirebene Hygienekleidung trägt. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der EG-Verordnung Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und die nationale Lebensmittelhygiene. Hiernach müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmittel umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Nach Nr. 51 der Anlage 1.1 der AVV Lebensmittelhygiene ist die Arbeitskleidung dann geeignet, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt.

Wichtig: Da im vorliegenden Fall weder ausdrücklich noch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) eine Vereinbarung überdie Abwälzung des Kosten vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer getroffen wurde, musste der neunte Senat des BAG nicht darüber entscheiden, ob eine solche Vereinbarung grundsätzlich möglich ist.

Fazit: Das BAG hat hiermit keine überraschende Entscheidung getroffen. Denn die Pflicht zur Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber kann in diesem Fall mittelbar aus §3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) abgeleitet werden. Danach darf der Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen nach dem ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen. Zu solchen "Maßnahmen" zählen auch die Anschaffung und Reinigung von Hygienekleidung.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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